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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0017
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XI

Nr.

Ueberſchrift der Entſcheidungen.

Datum.


Seite.

4

*


8

78,

©D


u.
Anm.

4. Einkommen aus Gewinn bringender
Beſchäftigung und Hebungsrechten.

Das Einkommen aus der Betheiligung an einer
Geſellſchaft mit beſchränkter. Haftung iſt,
inſoweit als es auf die Geſchäftsantheile ent-
fällt, Einkommen aus Kapitalvermögen inſoweit
als es eine Entſchädigung für die Thätigkeit als
Geſchäftsführer der Gefellſchaft darſtellt, Ein-
kommen aus Gewinn bringender Beſchäftigung.

Die Einnahmen eines katholiſchen Geiſtlichen aus
Meßſtipendien gehören zum ſteuerpflichtigen
Einkommen.


Die mit der örtlichen Kontrole der ihm zuge-
wieſenen Eiſenbahnſtrecke ſeitens eines Bahn-

meiſters verbundenen Ausgaben ſind nicht
abzugsfähig.

Wird einem Steuerpflichtigen freier Schulunter-
richt für ſeine Kinder als Entgelt für ſeine
Lehrthätigkeit nach Vereinbarung gewährt, ſo
erſcheint der ihm hierdurch erwachſende Vor-
theil ſteuerlich als Einkommen.

Die Schreibgebühren der Gerichtsvollzieher ſind
ſteuerfrei.

© Abzüge vom Geſammteinkommen.
Die Ausgabe für Wohnungsmiethe iſt nicht ab-
zugsfähig, auch wenn die Wahl der Wohnung
durch Kückſichten des Berufes oder Geſchäfts
beſchränkt oder ausſchließlich beſtimmt wird.


ſchaftszweig in einen koſtſpieligen Theil des
Haushalts des Eigenthümers umgewandelt
Und in dieſer Geſtalt erhalten, ſo kommt er in
Einnahme und Ausgabe für die Bexechnung
des Einkommens nicht in Betracht. Die
durch das Halten eines Rennſtalles und Geſtüts
für ſportliche oder gemeinnützige Zwecke ver-
urſachten Unkoſten dürfen deshalb nicht in
Abzug gebracht werden.

III. Steuerpflicht der nicht phyſiſchen
Verſonen.

A. Ateuerpflichtige Anternehmungen.
Hinausgehen des Geſchäftsbetriebes einer einge-

tragenen Genoſſenſchaft über den Kreis ihrer
Mitglieder.

18.

13.

5. Apriltsos









1

vIII.e.
10/97.

2
18/97.

VI. 23/98.

V. 3/98.

XII b.
279/96.

vII. €
220/98.

V.A.
127/97.

104

188

369

138

66
 
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