Abtheilung II.
Entſcheidungen in Gewerbeſteuerſachen.
— .
Die Feſtſtellung, daß Zinſen nicht von laufenden Schulden zu eut-
richten ſind, genügt nicht zur Ausſchließung des Abzuges als
Betriebskoſten; es muß vielmehr in jedem einzelnen Falle
ausdrücklich feſtgeſtellt werden, daß und aus welchen Grüuden
das Verbot in S. 22 des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891 Platz greift. — Kontokorrentzinſen ſind ſtets abzugs-
fähig.
Zuſchüſſe an Kirchengemeinden ſind unter beſtimmten Uuiſtänden
abzugsfähige Betriebskoſten.
L
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 10. März 1898.
Rep. VI. G. 450/96.
Auf die Beſchwerde der Steuerpflichtigen, einer Häuſerbau-
Aktiengeſellſchaft, wurde ſeitens des Oberverwaltungsgerichts die
Steuerfeſtſetzung auf 668 M berichtigt aus folgenden
— 14—
Das im Schlußſatze des S. 22 des Gewerbeſteuergeſetzes
vom 24. Juni 1891 enthaltene Verbot des Abzugs von Zinſen
bei Ermittelung des ſteuerpflichtigen Ertrages bezieht ſich nur
auf die daſelbſt ausdrücklich bezeichneten Zinſen, dagegen nicht
auf Schuldenzinſen überhaupt. Wenn demnach ſtreitig iſt, ob
der Abzug von Zinſen zugelaſſen werden darf, muß feſtgeſtellt
werden/ ob die Schulden, um deren Zinſen es ſich handelt, be-
hufs Anlage oder Erweiterung des Geſchäfts, Verſtärkung des
Entſcheidungen in Gewerbeſteuerſachen.
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Die Feſtſtellung, daß Zinſen nicht von laufenden Schulden zu eut-
richten ſind, genügt nicht zur Ausſchließung des Abzuges als
Betriebskoſten; es muß vielmehr in jedem einzelnen Falle
ausdrücklich feſtgeſtellt werden, daß und aus welchen Grüuden
das Verbot in S. 22 des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891 Platz greift. — Kontokorrentzinſen ſind ſtets abzugs-
fähig.
Zuſchüſſe an Kirchengemeinden ſind unter beſtimmten Uuiſtänden
abzugsfähige Betriebskoſten.
L
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 10. März 1898.
Rep. VI. G. 450/96.
Auf die Beſchwerde der Steuerpflichtigen, einer Häuſerbau-
Aktiengeſellſchaft, wurde ſeitens des Oberverwaltungsgerichts die
Steuerfeſtſetzung auf 668 M berichtigt aus folgenden
— 14—
Das im Schlußſatze des S. 22 des Gewerbeſteuergeſetzes
vom 24. Juni 1891 enthaltene Verbot des Abzugs von Zinſen
bei Ermittelung des ſteuerpflichtigen Ertrages bezieht ſich nur
auf die daſelbſt ausdrücklich bezeichneten Zinſen, dagegen nicht
auf Schuldenzinſen überhaupt. Wenn demnach ſtreitig iſt, ob
der Abzug von Zinſen zugelaſſen werden darf, muß feſtgeſtellt
werden/ ob die Schulden, um deren Zinſen es ſich handelt, be-
hufs Anlage oder Erweiterung des Geſchäfts, Verſtärkung des