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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0018
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— XI —


Ueberſchrift der Entſcheidungen.

Datum.

Akten⸗Rep.
Nr.

Seite.


Dieſer Thatbeſtand kann bei innerhalb des Be-
dürfniſſes der Mitglieder eines Kreditvereins
erfolgendex Entgegennahme fremder Sparein-
lagen nicht dadurch erfüllt werden, daß für
die Genoſſenſchaft andere Wege zur Beſchaffung
von Geldmitteln offen ſtanden, aber nicht
eingeſchlagen ſind insbeſondere nicht dadurch,
daß ſie von der Vexäußerung von mit Nutzen
zu realiſrenden Effelten Abſtand genommen hat.

Der Effektenbeſitz eines Kreditveteins iſt eine
Thatſache, welche an und für ſich einen Schluß
auf den Charakter des Vereins in Betreff
ſeiner Steuerpflicht nicht geſtattet.

Behufs Beſteuerung einer Genoſſenſchaft muß der
Thatbeſtand des Hinausgehens des Geſchäfts-
betriebes über den Kreis der Mitgliedér bei
Beginn des Steuerjahres vorhanden ſein.

Sind im Laufe des Vorjahres Geſchäfte vorge-
nommen, mit denen der Geſchäftsbetrieb üder
den Kreis der Mitglieder hinaus geht, ſo iſt
die Steuerpflicht begründet, es ſei denn, daß
vor Beginn des Steuerjahres ein Befchluß
über eine Aendexung der Geſchäftsführung
gefaßt und in Wirklichkeit beobachtet worden ift.

Die Ausdehnung des Geſchäftsbetriebes einer
Genoſſenſchaft über den Kreis ihrer Mit-
glieder iſt dann anzunehmen, wenn die Ge-
noſſenſchaft diejenigen Geſchäfte, welche nach
dem Gegenſtande des Unternehmens
mit den Mitgliedern behufs Förderung der
Wirthſchaft oder des Erwerbes derſelben ab-
geſchloſfen werden ſollen, auch mit anderen

erſonen — regelmäßig oder gewerbsmäßig
— abſchließt; bei einer Molkereigenoſſenſchäft,
wenn ſie für ihren Geſchäftsbetrieb Milch von
Nichtmitgliedern ankauft.


ſchen Unternehmers im Inlande darf nur
dann angenommen werden, wenn die im In-
lande thätige Mittelsperſon ein Organ des
Ausländers ift.

Eine Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung be-
ſteht dann, wenn der Geſellſchaftsvertrag ab-
geſchloſſen und die Eintragung deſſelben, ſo-
wie der Perſonen der Geſchäftsführer in das
Handelsregiſter erfolgt iſt. Die Feſtſtellung,
daß die Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung
nur zum Schein gegründet ſei, um die Aktien-
geſellſchaft, deren gewerbliche Anlagen auf ſie
übertragen ſind, der Beſteuerung zu entziehen,
kann nicht getroffen werden, fo lange die
Eintragung nicht beſeitigt iſt.

27. Mai 1898.

6an 4 —

18. Nov. 1898.

v. A.
47—49/98

Y A
159/97.

W A
15—18/98.

346
 
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