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— XIX

Nr.

Ueberſchrift der Entſcheidungen.

Datum.


Nr.

50.
}
6C

65.
1 IM
u

Anm.

66.

4


des Verfahrens. Die Bezugnahme auf ſolche Ein-
tragungen in der Veſchwerde iſt nicht verſpätet.

Mängel des Verfahrens.

Im Falle der Werthsfeſtſetzung mittelſt Benußgung
von Vergleichungsobjellen muß aus der Be-
rufungsentſcheidung hervorgehen, in welcher
Weiſe' dieſelben für jenen Zweck verwerthet
worden ſind.

Der Verkaufswerth eines Grundſtücks wird durch
mechaniſches Zuſammenrechnen des Boden-
werths und des Gebäudewerths nicht gefungen.

Aus einer bloßen Preisforderung kann der Ver-
kaufswerth nicht erkannt werden.

Der Berufungskommiſſion liegt die Pflicht ob,
zum Zweck der Steuerfeſtſetzung den Sach-
verhalt von Amtswegen felbſtſtändig aufzu-
flären. Sie hat ihre Obliegenheiten ſowohl
im Intereſſe des Staates als auch des Steuer-
pflichtigen auszuüben.

Ir Gemeindeſteuerſachen abgegebene Gutachten
und Entſcheidungen ſind fuͤr die Berufungs-
kommiſſion nicht maßgebend.

Im Berufungsverfahren ſtehen ſich nicht, wie im
Berwaltungsſtreitberfahren, zwei Barteien
gegenüber. Die Veranlagungskommiſſton, und
deken Vorſitzender haben die ihnen über-
tragenen Funktionen au zu Gunſten des
Steuerpflichtigen auszuüben.

Aus der Begründung der Berufungsentſcheidung
muß hervörgehen, welche thatſächlichen Unter-
lagen für die Bewerthung von der Berufungs-
fommiffion für maßgebend erachtet ſind und
mitteljt welcher Erwägungen auf Grund der-
ſelben der feſtgeſetzte Werkh gefunden iſt.

Bedeutung der Behauptung, daß die Kaufpreiſe
keine Kaſſapreiſe ſeien.

Die Berufungskommiſſton hat die einzelnen der
Beranlagung zu Grunde liegenden Wexthfeſt-
ſetzungen ſelbſtſtändig nachzuprüfen unDd über
die Bewerthuuͤg unbehindert durch die Anſätze
der Veranlagüngskommiſſion nach eigenem
Urtheil zu beſinden; ſie darf aber, wenn die
Berufung vom Steuerpflichtigen eingelegt iſt,
den bei der Veranlagung beſtimmten Steuer-
ſatz nicht überſchreiten.

B. Beſchwerdeverfahren.
(Veral. VA.)

Die Beauftragung des Kataſteramts durch einen
Steuerpflichtigen, die übergebene Beſchwerde







. III.
81/97.

1/98.

2—


2298.
BV b
1/98.

18/98.

E IVa
26/98,

4/98.



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377

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