— XIX
Nr.
Ueberſchrift der Entſcheidungen.
Datum.
Nr.
50.
}
6C
65.
1 IM
u
Anm.
66.
4
des Verfahrens. Die Bezugnahme auf ſolche Ein-
tragungen in der Veſchwerde iſt nicht verſpätet.
Mängel des Verfahrens.
Im Falle der Werthsfeſtſetzung mittelſt Benußgung
von Vergleichungsobjellen muß aus der Be-
rufungsentſcheidung hervorgehen, in welcher
Weiſe' dieſelben für jenen Zweck verwerthet
worden ſind.
Der Verkaufswerth eines Grundſtücks wird durch
mechaniſches Zuſammenrechnen des Boden-
werths und des Gebäudewerths nicht gefungen.
Aus einer bloßen Preisforderung kann der Ver-
kaufswerth nicht erkannt werden.
Der Berufungskommiſſion liegt die Pflicht ob,
zum Zweck der Steuerfeſtſetzung den Sach-
verhalt von Amtswegen felbſtſtändig aufzu-
flären. Sie hat ihre Obliegenheiten ſowohl
im Intereſſe des Staates als auch des Steuer-
pflichtigen auszuüben.
Ir Gemeindeſteuerſachen abgegebene Gutachten
und Entſcheidungen ſind fuͤr die Berufungs-
kommiſſion nicht maßgebend.
Im Berufungsverfahren ſtehen ſich nicht, wie im
Berwaltungsſtreitberfahren, zwei Barteien
gegenüber. Die Veranlagungskommiſſton, und
deken Vorſitzender haben die ihnen über-
tragenen Funktionen au zu Gunſten des
Steuerpflichtigen auszuüben.
Aus der Begründung der Berufungsentſcheidung
muß hervörgehen, welche thatſächlichen Unter-
lagen für die Bewerthung von der Berufungs-
fommiffion für maßgebend erachtet ſind und
mitteljt welcher Erwägungen auf Grund der-
ſelben der feſtgeſetzte Werkh gefunden iſt.
Bedeutung der Behauptung, daß die Kaufpreiſe
keine Kaſſapreiſe ſeien.
Die Berufungskommiſſton hat die einzelnen der
Beranlagung zu Grunde liegenden Wexthfeſt-
ſetzungen ſelbſtſtändig nachzuprüfen unDd über
die Bewerthuuͤg unbehindert durch die Anſätze
der Veranlagüngskommiſſion nach eigenem
Urtheil zu beſinden; ſie darf aber, wenn die
Berufung vom Steuerpflichtigen eingelegt iſt,
den bei der Veranlagung beſtimmten Steuer-
ſatz nicht überſchreiten.
B. Beſchwerdeverfahren.
(Veral. VA.)
Die Beauftragung des Kataſteramts durch einen
Steuerpflichtigen, die übergebene Beſchwerde
. III.
81/97.
1/98.
2—
2298.
BV b
1/98.
18/98.
E IVa
26/98,
4/98.
313
377
194
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Ueberſchrift der Entſcheidungen.
Datum.
Nr.
50.
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1 IM
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Anm.
66.
4
des Verfahrens. Die Bezugnahme auf ſolche Ein-
tragungen in der Veſchwerde iſt nicht verſpätet.
Mängel des Verfahrens.
Im Falle der Werthsfeſtſetzung mittelſt Benußgung
von Vergleichungsobjellen muß aus der Be-
rufungsentſcheidung hervorgehen, in welcher
Weiſe' dieſelben für jenen Zweck verwerthet
worden ſind.
Der Verkaufswerth eines Grundſtücks wird durch
mechaniſches Zuſammenrechnen des Boden-
werths und des Gebäudewerths nicht gefungen.
Aus einer bloßen Preisforderung kann der Ver-
kaufswerth nicht erkannt werden.
Der Berufungskommiſſion liegt die Pflicht ob,
zum Zweck der Steuerfeſtſetzung den Sach-
verhalt von Amtswegen felbſtſtändig aufzu-
flären. Sie hat ihre Obliegenheiten ſowohl
im Intereſſe des Staates als auch des Steuer-
pflichtigen auszuüben.
Ir Gemeindeſteuerſachen abgegebene Gutachten
und Entſcheidungen ſind fuͤr die Berufungs-
kommiſſion nicht maßgebend.
Im Berufungsverfahren ſtehen ſich nicht, wie im
Berwaltungsſtreitberfahren, zwei Barteien
gegenüber. Die Veranlagungskommiſſton, und
deken Vorſitzender haben die ihnen über-
tragenen Funktionen au zu Gunſten des
Steuerpflichtigen auszuüben.
Aus der Begründung der Berufungsentſcheidung
muß hervörgehen, welche thatſächlichen Unter-
lagen für die Bewerthung von der Berufungs-
fommiffion für maßgebend erachtet ſind und
mitteljt welcher Erwägungen auf Grund der-
ſelben der feſtgeſetzte Werkh gefunden iſt.
Bedeutung der Behauptung, daß die Kaufpreiſe
keine Kaſſapreiſe ſeien.
Die Berufungskommiſſton hat die einzelnen der
Beranlagung zu Grunde liegenden Wexthfeſt-
ſetzungen ſelbſtſtändig nachzuprüfen unDd über
die Bewerthuuͤg unbehindert durch die Anſätze
der Veranlagüngskommiſſion nach eigenem
Urtheil zu beſinden; ſie darf aber, wenn die
Berufung vom Steuerpflichtigen eingelegt iſt,
den bei der Veranlagung beſtimmten Steuer-
ſatz nicht überſchreiten.
B. Beſchwerdeverfahren.
(Veral. VA.)
Die Beauftragung des Kataſteramts durch einen
Steuerpflichtigen, die übergebene Beſchwerde
. III.
81/97.
1/98.
2—
2298.
BV b
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18/98.
E IVa
26/98,
4/98.
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