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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0092
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Yr 8

Einkommenſteuer.

Handelt es ſich um das Einkommen aus ſelbſtbewirthſchafteten
eigenen und gepachteten Ländereien, ſo iſt eine getrennte Er-
mittelung des Einkommens aus den eigenen und desjenigen
aus den gepachteten Ländereien nur dann zuläſſig, wenn eine
geſonderte Bewirthſchaftung ſtattfindet. Für eine einheitliche
Bewirthſchaftung, insbeſondere bei kleineren Laudwirthen,
ſpricht die Regel.

Wenn die Fläche des bewirthſchafteten Landes weſentlich veründert,
vergrößert oder verkleinert wird, ſei es durch Veränderung in
den Eigenthums- oder in den Pachtverhältiſſen, ſo tritt mit
dem Zeitpunkte dieſer Veränderung regelmäßig eine ſolche
Umgeſtaltung des früheren Betriebes ein, daß die Durch-
ſchnittsberechnung ausgeſchloſſen iſt. Ausnahmen von dieſer
Regel bedürfen der beſonderen Rechtfertigung.

IB

Entſcheidung des VI. Senats vom 24. Mai 1898. Rep. VI. 26/97. -

Der Steuerpflichtige bewirthſchaftete neben eigenem, ſchon
längere Jahre ihm gehörigen Lande von 30,14 ha noch Pacht-
land von 16,65 ha, welches er erſt in neuerer Zeit, nach dem
Beſchwerdevorbringen anſcheinend kurz vor Beginn des Steuer-
jahres, übernommen hatte. Im Berufungsverfahren ſchätzte er ſein
Reineinkommen aus der ganzen Landwirthſchaft zu durchſchnitt-
lich 32 .4 pro ha auf rot. 1472 M, Die abweichende Schätzung
in der Berufungsentſcheidung wurde folgendermaßen begründet:

„Einen buchmäßigen Nachweis über die Höhe ſeines Ein-
kommens aus der Landwirthſchaft vermag Cenſit nicht zu er-
bringen. Der Reinertrag aus der 30,14 ha großen Landwirth-
ſchaft einſchließlich des Werthes der im eigenen Haushalt ver-
brauchten Wirthſchaftserzeugniſſe iſt unter Berückſichtigung der
Boden- und Kulturverhältniſſe mit 1400 M und das Einkommen
aus der Pachtung von 16,65 ha mit 650 M, wie bei der Ver-
anlagung angenommen, nicht zu hoch berechnet worden; hierbei
haben ſämmtliche Wirthſchaftsunkoſten, alſo auch die zu zahlende
Pacht bereits Berückſichtigung gefunden.“
 
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