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Nr. 9.
Einkommenſteuer.
Entſcheidend für die Veranlagung iſt nicht der Stand des Ein-
kommens am letzten Tage vor Beginn des Steuerjahres, ſondern
bei Beginn des Stenerjahres ſelbſt, alſo am erſten Tage
deſſelben.
Die Anrechnung des Ertrages aus einem Grundſtücke iſt nicht von
den Vorſchriften des bürgerlichen Rechtes über den Eigen-
thumsübergang durch Auflaſſung, ſondern von dem thatſäch-
lichen Eigenthumsbeſitz abhängig.
Gehören zu landwirthſchaftlich benutzten Beſitzungen Seeen von nicht
unerheblichem Umfange, ſo iſt ebenſo, wie bei dem Vor-
handenſein von Holzungen von nicht unbeträchtlichem Umfange
im Verhältniſſe zu der Geſammtheit der Beſitzung, Schätzung
des Einkommens nach Durchſchnittsſätzen ausgeſchloſſen und
nur individuelle Schätzung zuläſſig.)
Kommt Nutzung von Seeen in Frage, ſo muß feſtgeſtellt werdeu,
ob die Fiſcherei einen Nebenzweig des landwirthſchaftlichen
Betriebes oder einen ſelbſtſtändigen Betrieb bildet. Wird ſie
nur gelegentlich und mit den in der Landwirthſchaft thätigen
Arbeitskräften betrieben, ſo erſcheint ſie als Nebenzweig der
Landwirthſchaft.
Entſcheidung des VI. Senats vom 24. Mai 1898. Rep. VI. 35/97.
Nach der Steuerliſte und dem Schätzungsbogen hatte der
Steuerpflichtige einen Grundbeſitz von 215,0174 ha mit 635,70 .
Grundſteuerreinertrag, den er angeblich ſelbſt bewirthſchaftete,
darunter befanden ſich 6,8030 ha Holzungen, ſowie Seeen, in
der Größe von 400 Morgen. Das landwirthſchaftliche Einkommen
und die Seenutzung waren in der Berufungsentſcheidung für
1895/96 auf 3 100 M48 und 250 A feſtgeſtellt worden und wurden
für 1896/97 zuſammen auf 3400 M, geſchätzt. In der Be-
rufung machte der Steuerpflichtige geltend, daß er 170 Morgen
des Beſitzthums an ſeine Tochter verkauft und übergeben hätte
und daß die Auflaſſung nur deshalb noch ausſtände, weil noch
*) Bergl. die S. 26 ff. dieſes Bandes abgedruckten Entſcheidungen.
Nr. 9.
Einkommenſteuer.
Entſcheidend für die Veranlagung iſt nicht der Stand des Ein-
kommens am letzten Tage vor Beginn des Steuerjahres, ſondern
bei Beginn des Stenerjahres ſelbſt, alſo am erſten Tage
deſſelben.
Die Anrechnung des Ertrages aus einem Grundſtücke iſt nicht von
den Vorſchriften des bürgerlichen Rechtes über den Eigen-
thumsübergang durch Auflaſſung, ſondern von dem thatſäch-
lichen Eigenthumsbeſitz abhängig.
Gehören zu landwirthſchaftlich benutzten Beſitzungen Seeen von nicht
unerheblichem Umfange, ſo iſt ebenſo, wie bei dem Vor-
handenſein von Holzungen von nicht unbeträchtlichem Umfange
im Verhältniſſe zu der Geſammtheit der Beſitzung, Schätzung
des Einkommens nach Durchſchnittsſätzen ausgeſchloſſen und
nur individuelle Schätzung zuläſſig.)
Kommt Nutzung von Seeen in Frage, ſo muß feſtgeſtellt werdeu,
ob die Fiſcherei einen Nebenzweig des landwirthſchaftlichen
Betriebes oder einen ſelbſtſtändigen Betrieb bildet. Wird ſie
nur gelegentlich und mit den in der Landwirthſchaft thätigen
Arbeitskräften betrieben, ſo erſcheint ſie als Nebenzweig der
Landwirthſchaft.
Entſcheidung des VI. Senats vom 24. Mai 1898. Rep. VI. 35/97.
Nach der Steuerliſte und dem Schätzungsbogen hatte der
Steuerpflichtige einen Grundbeſitz von 215,0174 ha mit 635,70 .
Grundſteuerreinertrag, den er angeblich ſelbſt bewirthſchaftete,
darunter befanden ſich 6,8030 ha Holzungen, ſowie Seeen, in
der Größe von 400 Morgen. Das landwirthſchaftliche Einkommen
und die Seenutzung waren in der Berufungsentſcheidung für
1895/96 auf 3 100 M48 und 250 A feſtgeſtellt worden und wurden
für 1896/97 zuſammen auf 3400 M, geſchätzt. In der Be-
rufung machte der Steuerpflichtige geltend, daß er 170 Morgen
des Beſitzthums an ſeine Tochter verkauft und übergeben hätte
und daß die Auflaſſung nur deshalb noch ausſtände, weil noch
*) Bergl. die S. 26 ff. dieſes Bandes abgedruckten Entſcheidungen.