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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0136
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nicht weſentlich iſt. Die Ueberweiſung der zu Gunſten der Geſell-
ſchaft verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden an den Reſerve-
fonds l enthält ebenfalls eine dieſe Beträge ſteuerpflichtig machende
Reſervefondsbildung, da ſie aus den Ueberſchüſſen ſtammen; dieſe
werden dadurch, daß eine bis dahin beſtehende Schuld der Ge-
ſellſchaft an die betreffenden Aktionäre untergeht, um den Betrag
der Schuld größer. Die Berufungskommiſſion hat die hier in
Frage ſtehenden übrigens geringfügigen Summen außer Betracht
gelaſſen. Andererſeits hat ſie die aus dem Reſervefonds I im
Jahre 1894 geleiſteten Ausgaben — 1892 und 1893 haben
keine Ausgaben ſtattgefunden — bei Bemeſſung des Steuerobjekts
von 1894 ſteuerfrei abgeſetzt, ſo daß die in dieſer Richtung er-
hobene Rüge gegenſtandslos iſt.

Aus dieſen Gründen iſt die Beſchwerde zurückzuweiſen und
iſt in Folge deſſen der Beſchwerdeführerin das Koſtenpauſch-
quantum zur Laſt zu legen (SS. 44, 49 des Einkommenſteuer-

geſetzes).



Einkommenſteuer der nicht phyſiſchen Perſonen.

Der bei Errichtung einer Aktiengeſellſchaft erzielte Agiogewinn iſt
ſteuerfrei.

Behandlung der Abſchreibungen bis auf Null.

Die zur Erfüllung künftiger Verpflichtungen zurückgeſtellten Ge-
winnbeträge bilden einen Reſervefonds und ſind ſteuerpflichtig.

Berechnung des ſteuerpflichtigen Einkommens der erſten Geſchüfts-
periode einer Aktiengeſellſchaft, welche kein volles Jahr um-
faßt. Der Umſtand, daß — im Falle des S. 2 des Ein-
konemenſteuergeſetzes vom 24. Januar 1891 — der Betrieb
in Preußen nicht mit dem Tage der Eintragung der Geſell-
ſchaft in das Handelsregiſter, ſondern erſt ſpäter begonnen
hat, kommt für die Feſtſtellung der geſammten ſteuer-
pflichtigen Ueberſchüſſe nicht in Betracht, ſondern kann nur
bei der Vertheilung derſelben auf die betheiligten Bundes-
ſtaaten einwirken.
 
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