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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0154
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von einer Feſtſtellung der unter a und b bezeichneten Beträge
überhaupt Abſtand genommen und an Stelle der Differenz zwiſchen
dem erzielten Erlöſe und den Betriebskoſten mit der vertheilten
Ausbeute gerechnet, ohne zu prüfen, ob die vertheilte Ausbeute
mit der Differenz zwiſchen dem erzielten Erlöſe und den Betriebs-
koſten übereinſtimmt. Die Rüge der Beſchwerde, daß urrichtiger
Weiſe bei Feſtſtellung des reinen Kohlenwerths die vom Ober-
verwaltungsgericht angenommenen Grundſätze nicht berückſichtigt
worden ſeien, erſcheint deshalb begründet. Die Berufungs-
entſcheidung iſt hiernach wegen materieller und formaler Verſtöße
gemäß S. 44 des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891
aufzuheben.

Die bei freier Beurtheilung nicht ſpruchreife Sache iſt zur
anderweiten Entſcheidung unter Berückſichtigung des geſammten
Inhalts der Akten einſchließlich der Beſchwerdeſchrift an die Be-
rufungskommiſſion zurückzugeben. Dabei iſt Folgendes zu be-
achten:

1. Die ſteuerpflichtige Gewerkſchaft iſt Beſitzerin mehrerer
Bergwerke, welche ſie theils ſelbſt betreibt, theils gegen einen
Förderzins verpachtet hat. Außerdem hat ſie ſelbſt noch fremde
Bergwerke zum eigenen Betriebe gepachtet. Der Abzug für
Subſtanzverringerung iſt an die Vorausſetzung geknüpft, daß der
Berggewerkſchaft das Bergwerkseigenthum an dem Felde zuſteht;
die Pächterin eines Feldes kann den Abzug nicht beanſpruchen
(vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. IL S. 200). Hiernach kommt allein in Betracht,
welche Kohlenmengen von der Gewerkſchaft ſelbſt in ihren eigenen
Bergwerken und von ihren Pächtern in den an dieſe verpachteten
Bergwerken gefördert worden ſind. Der Erlös, den die Gewerk-
ſchaft von ihren ſelbſt geförderten Kohlen. erzielt, und der Förder-
zins, den ſie von ihren Pächtern erhalten hat, bilden die
Summe, von der nach Obigem ausgegangen werden muß. Sie
muß demnach zunächſt für jedes der maßgebenden Durchſchnitts-
jahre ermittelt werden. Weitere Zuſätze dürfen nicht ſtattfinden;
insbeſondere iſt die Berückſichtigung des Gewinns, den die
Pächterinnen der Steuerpflichtigen durch ihren Pachtbetrieb er-
zielt haben, ſchon deshalb aus geſchloſſen, weil es ſich hier ledig-
lich um Einkommen der Verpächterin handelt und fremdes
 
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