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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0156
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— 116 —

der Steuerpflichtigen gehörigen Anlagen berückſichtigt werden,
ſo darf andererſeits der Werth von Anlagen, welche der Steuer-
pflichtigen nicht gehören, ſondern von ihr nur pachtweiſe be-
nutzt werden, nicht angerechnet werden. In letzteren hat die Steuer-
pflichtige keine Kapitalien angelegt. Die in der Berufungs-
entſcheidung erfolgte Anrechnung des Werths der fremden
Schachtanlage erſcheint daher unrichtig.

Weiter müſſen auch diejenigen Anlagen, welche lediglich der
Ausbeutung der von der Steuerpflichtigen angepachteten Felder
dienen, außer Betracht bleiben, da die Verzinſung hier in dem
Erlöſe für die aus den Pachtfeldern geförderten Kohlenmengen
enthalten iſt. Die in dieſer Beziehung in der Beſchwerde er-
hobenen Anſprüche erſcheinen demnach an ſich gerechtfertigt; es
bedarf nur der Feſtſtellung, ob die daſelbſt angegebenen Beträge
richtig ſind.

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Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 3l Närz 1898:
Rep. VI. A. 9/98.

Die Beſchwerde der für 1892/93 veranlagten Steuerpflich-
tigen, einer Berggewerkſchaft, wurde vom Oberverwaltungsgericht
zurückgewieſen aus folgenden

Cr nDeN:

Die Steuerpflichtige betreibt den Bergbau in ihrem Berg-
werk nicht ſelbſt, ſondern hat die Ausbeutung verpachtet. Die
vertheilte Ausbeute hat im Jahre 1889 54 7AUDA und im
Jahre 1890 56 491,52 Al betragen. In dieſer Summe ſind
die eingenommenen Pachtgelder und die Reinerträge aus Ver-
miethung von Häuſern enthalten. Behufs Berechnung der Ab-
ſetzung wegen Subſtanzverringerung ſind in der Berufungs-
entſcheidung die Beträge der vertheilten Ausbeute als reiner
Werth der geförderten Kohlen angeſehen und zu Grunde gelegt
worden. Trotzdem daß dieſe Annahme der Steuerpflichtigen be-
ſonders günſtig erſcheint, hat ſie in der Beſchwerde die Anſetzung
eines noch höheren Werths der jährlichen Kohlenförderung be-
auſprucht, weil bei Gewerkſchaften, die ihre Gruben verpachtet
hätten, dem Pachtzins noch derjenige Betrag hinzugeſetzt werden
 
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