— 1432 —
zu dem unannehmbaren Ergebniſſe führen, daß ſelbſt bei einem
äußerſt vortheilhaften Verkaufe das Geſchäft mit Verluſt abſchließen
würde. Für die eventuell ſeitens des Cenſiten gemachte Kon-
zeſſion, daß die Zinſen des Werthes der Ziegel ihm als Einnahme
anzuſetzen ſeien, fehlt es aber in dem Geſetze an jedem Anhalte.
Für den Fall, daß die Erzeugniſſe eines Betriebes in einem
anderen gewerblichen Betriebe des nämlichen Steuerpflichtigen.
behufs Produktion verbraucht werden, wird dieſer, um einen
Ueberblick über die Reſultate der beiden Gewerbe zu erhalten,
bei dem erſteren derſelben einen entſprechenden Geldbetrag in
Einnahme und bei dem letzteren den gleichen Betrag in Ausgabe
— als zur Erwerbung des Einkommens gemäß S. 9 11 des
Einkommenſteuergeſetzes verwendet — einſtellen. Vom ſteuerlichen
Standpunkte aus mag es in einem ſolchen Falle auch zuläſſig
erſcheinen, die aus dem einen Betriebe in den anderen über-
nommenen Erzeugniſſe ganz zu ignoriren, da beide Berechnungs-
arten für die Feſtſtellung des Geſammteinkommens zu dem näm-
lichen Reſultate führen.
Anders liegt aber die Sache, wenn mittelſt der Erzeugniſſe
eines Gewerbebetriebes eine neue Einnahmequelle geſchaffen wird.
Dann darf von abzugsfähigen Ausgaben, mit denen die be-
treffenden Einnahmen des Betriebes verrechnet werden könnten,
nicht die Rede ſein. Unter jener Vorausſetzung handelt es ſich
vielmehr um eine Verbeſſerung und Vermehrung des Vermögens
im Sinne des 8. 9 I1 des Einkommenſteuergeſetzes, weshalb
die Nr. 1 dieſes Paragraphen ebenſowenig Platz greift, als wenn
der Cenſit ſein baares Einkommen zum Ankaufe der verbauten
Ziegel bei einem Fremden gebraucht hätte.
Müſſen demzufolge die zum Hausbau verwendeten Ziegel
mit einem Geldbetrage in die Rechnung eingeſtellt werden, ſo
kann ſolches nur mit deren Werthe, d. h. mit der Summe ge-
ſchehen, welcher im gewöhnlichen Verkehre zur Zeit der Verwen-
dung als Kaufpreis für Ziegel der betreffenden Art bezahlt worden
iſt. Ein anderer Maßſtab exiſtirt eben nicht. Insbeſondere iſt
ausgeſchloſſen, mit einem ſogenannten Selbſtkoſtenpreiſe, welcher
an keiner Stelle des Einkommenſteuergeſetzes vorkommt, zu rechnen,
da dies lediglich auf eine Nichtberückſichtigung der zum Bau ver-
wendeten Ziegel hinauslaufen würde. Wenn 3. B. in einem
zu dem unannehmbaren Ergebniſſe führen, daß ſelbſt bei einem
äußerſt vortheilhaften Verkaufe das Geſchäft mit Verluſt abſchließen
würde. Für die eventuell ſeitens des Cenſiten gemachte Kon-
zeſſion, daß die Zinſen des Werthes der Ziegel ihm als Einnahme
anzuſetzen ſeien, fehlt es aber in dem Geſetze an jedem Anhalte.
Für den Fall, daß die Erzeugniſſe eines Betriebes in einem
anderen gewerblichen Betriebe des nämlichen Steuerpflichtigen.
behufs Produktion verbraucht werden, wird dieſer, um einen
Ueberblick über die Reſultate der beiden Gewerbe zu erhalten,
bei dem erſteren derſelben einen entſprechenden Geldbetrag in
Einnahme und bei dem letzteren den gleichen Betrag in Ausgabe
— als zur Erwerbung des Einkommens gemäß S. 9 11 des
Einkommenſteuergeſetzes verwendet — einſtellen. Vom ſteuerlichen
Standpunkte aus mag es in einem ſolchen Falle auch zuläſſig
erſcheinen, die aus dem einen Betriebe in den anderen über-
nommenen Erzeugniſſe ganz zu ignoriren, da beide Berechnungs-
arten für die Feſtſtellung des Geſammteinkommens zu dem näm-
lichen Reſultate führen.
Anders liegt aber die Sache, wenn mittelſt der Erzeugniſſe
eines Gewerbebetriebes eine neue Einnahmequelle geſchaffen wird.
Dann darf von abzugsfähigen Ausgaben, mit denen die be-
treffenden Einnahmen des Betriebes verrechnet werden könnten,
nicht die Rede ſein. Unter jener Vorausſetzung handelt es ſich
vielmehr um eine Verbeſſerung und Vermehrung des Vermögens
im Sinne des 8. 9 I1 des Einkommenſteuergeſetzes, weshalb
die Nr. 1 dieſes Paragraphen ebenſowenig Platz greift, als wenn
der Cenſit ſein baares Einkommen zum Ankaufe der verbauten
Ziegel bei einem Fremden gebraucht hätte.
Müſſen demzufolge die zum Hausbau verwendeten Ziegel
mit einem Geldbetrage in die Rechnung eingeſtellt werden, ſo
kann ſolches nur mit deren Werthe, d. h. mit der Summe ge-
ſchehen, welcher im gewöhnlichen Verkehre zur Zeit der Verwen-
dung als Kaufpreis für Ziegel der betreffenden Art bezahlt worden
iſt. Ein anderer Maßſtab exiſtirt eben nicht. Insbeſondere iſt
ausgeſchloſſen, mit einem ſogenannten Selbſtkoſtenpreiſe, welcher
an keiner Stelle des Einkommenſteuergeſetzes vorkommt, zu rechnen,
da dies lediglich auf eine Nichtberückſichtigung der zum Bau ver-
wendeten Ziegel hinauslaufen würde. Wenn 3. B. in einem