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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0194
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— 154 —

dienen ihrer Beſtimmung und Bezeichnung nach nicht zur Ver-
beſſerung und Geſchäftserweiterung; eine gegentheilige Annahme
würde alſo beſonders zu begründen und nachzuweiſen ſein.

Sind auf dieſe Weiſe die geſammten ſteuerpflichtigen Ueber-
ſchüſſe für jedes Jahr feſtgeſtellt worden, ſo ſind nach Art. 27
Nr. Abſ. 2 der Ausführungsanweiſung die aus dem Preußiſchen
Grundbeſitze, dem nichtpreußiſchen Grundbeſitze und dem Gewerbe-
betriebe erzielten beſonderen Gewinne ebenfalls für jedes Jahr
zu ermitteln und ſind die Ueberſchüſſe nach den wirklichen Ge-
winnen aus dieſen Quellen zu vertheilen, damit zunächſt jedem
Bundesſtaate der auf den in ihm belegenen Grundbeſitz entfallende
Theil zur Beſteuerung überwieſen wird.

Iſt eine derartige beſondere Gewinnberechnung nicht thun-
lich, kann insbeſondere nicht feſtgeſtellt werden, daß ein beſon-
deres ſelbſtſtändiges Einkommen aus dem Grundbeſitze vorhanden
iſt, ſo hat nach Erörterung und Feſtſtellung, ob und welches
Präzipuum für Preußen vorweg in Anſpruch zu nehmen iſt, die
Feſtſtellung des in Preußen ſteuerpflichtigen Theiles der Ueber-
ſchüſſe nach dem Verhältniß der in Preußen aufkommenden zu
den geſammten Prämieneinnahmen für jedes Durchſchnitts-
ahr beſonders zu erfolgen (Art. 27 Nr. 4 Abſ. 3 der Aus-
führungsanweiſung). In gleicher Weiſe iſt hinſichtlich des auf
den Gewerbebetrieb fallenden Theils der Ueberſchüſſe zu ver-
fahren, wenn jene beſondere Gewinnberechnung behufs Scheidung
des gewerblichen und des Grundbeſitz-Einkommens thunlich iſt.

Einkommenſteuer.

Einkommen der Aktiengeſellſchaften.

Ueberſchüſſe können nicht zu Abſchreibungen verwendet werden;
erſt nach Abrechnung der letzteren ſind Ueberſchüſſe vorhauden.

Aufwendungen zur Verbeſſerung oder Geſchäftserweiterung ſind
nicht ſtenerpflichtig, wenn ſie den in Folge der Abſchreibungen
zur Verfügung ſtehenden Mitteln, ſondern nur, wenn ſie den
Ueberſchüſſen der maßgebenden Betriebsjahre eutnommen ſind.)

*) Vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. IM S. 34, Bd. VI S. 330.
 
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