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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0207
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— 167 —

der veranlagten Steuer bezeichnet (vergl. die in Meitzen, Kom-
mentar zu den Geſetzen über die Klaſſen- und klaſſifizirte Ein-
kommenſteuer, S. 176 mitgetheilten Verfügungen). Hierbei war
ausdrücklich auf S. 8b des Geſetzes vom 1./25. Mai 1851/73
verwieſen und hiermit als Grund des Abganges die geſetzliche
Regel der Beſteuerung nach Haushaltungen in der Perſon des
Haushaltungsvorſtandes anerkannt. Der gleiche Grund traf zu
für eine zur klaſſifizirten Einkommenſteuer veranlagte Frau,
da auch hier dieſelbe Regel der Beſteuerung nach Haushaltungen
galt (S. 16 a. a. O.). Nichtsdeſtoweniger war durch Verfügung
vom 23. Auguſt 1853 (Meitzen a. a. O. S. 70) angeordnet, daß
bei Verheirathung zweier zur klaſſifizirten Einkommenſteuer ver-
anlagten Perſonen die veranlagten Steuern Beider bis zum
Schluſſe des Steuerjahres weiter zu entrichten ſeien. Zur Be-
gründung iſt dort nur auf die Vorſchrift im S. 36 Abſ. 3 Sag 1
des Geſetzes vom 1./25. Mai 1851/73 Bezug genommen, wonach
Ab- und Zugänge am Einkommen im Steuerjahre an der Ver-
anlagung nichts ändern. Dagegen war der letzte Satz des F. 36
Abſ. 3 ganz außer Acht gelaſſen. Danach ſollte die veranlagte
Steuer in Abgang geſtellt werden, wenn ein ſteuerpflichtiges
Einkommen durch den Tod ſeines Inhabers oder in anderer
Weiſe gänzlich erliſcht. Da aber die ſelbſtſtändige Steuerpflicht
der Frau mit der Verheirathung unterging, alſo aus dieſem ſub-
jektiven Befreiungsgrunde das ſteuerpflichtige Einkommen der
Frau für ſie gänzlich erloſch, ſo wäre es folgerichtig geweſen,
die Verheirathung auch als Grund des Abganges der auf die Frau
veranlagten klaſſifizirten Einkommenſteuer anzuerkennen.

Die unter der Geltung des Geſetzes vom 1./25. Mai 1851/73
geübte Praxis, bei Verheirathung zweier zur klaſſifizirten Ein-
kommenſteuer veranlagten Perſonen die Steuern Beider für das
Steuerjahr fortbeſtehen zu laſſen, hat, wie angenommen werden
darf, zu der Bemerkung in dem von der Kommiſſion des Herren-
hauſes zum Entwurfe des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891 erſtatteten Berichte bei F. 57 Anlaß gegeben:

„Auf eine weitere Anfrage wird feſtheſtellt, daß im Falle
einer Verheirathung während des Steuerjahres die Steuern

beider Ehegatten bis zum Ablaufe des Steuerjahres forterhoben
würden.“
 
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