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fall darſtellen. Die Ehefrau verliert nach 5. 11 als ſolche,
d. h. mit der Verheirathung, ihre ſteuerliche Selbſtſtändigkeit und
hiermit iſt die Vorausſetzung, an welche ihre Steuerpflicht ge-
hüpft iſt, erloſchen. Eine Unterſcheidung zwiſchen ſofortigem und
künftigem — erſt nach Ablauf des Steuerjahres zur Wirkung
gelangenden — Erlöſchen der Steuerpflicht iſt dem Geſetze fremd.
Hiernach gilt im Bereiche des Einkommenſteuergeſetzes die
Regel, daß, wenn mit der Verheirathung einer bis dahin ſelbſt-
ſtändig veranlagten weiblichen Perſon die Vorausſetzungen, an
welche ihre Steuerpflicht geknüpft iſt, gemäß S. 11 erlöſchen, nach
S. 59 der Fall der Abgangſtellung eintritt, während die ander-
weite Veranlagung des Ehemannes durch $. 57 ausgeſchloſſen
wird.
Die §5. 38 bis 40 des Ergänzungsſteuergeſetzes ſind nun zwar
in ihrer ganzen Anlage den 55. 57 bis 59 des Einkommenſteuer-
geſetzes nachgebildet, weichen aber hinſichtlich der Begrenzung der
Zugangsveranlagungen nach 5. 38 von dem S. 57 des Ein-
kommenſteuergeſetzes weſentlich ab, ordnen überhaupt die Materie
in ſelbſtſtändiger Weiſe.
Insbeſondere iſt im S. 38 des Ergänzungsſteuergeſetzes —
in Abweichung vom S. 57 des Einkommenſteuergeſetzes — die
Verheirathung als Fall der Zugangsveranlagung des Ehe-
mannes ausdrücklich vorgeſehen, und zwar ohne Rückſicht darauf,
ob ihm nach dem ehelichen Güterrechte ein Antheil an dem ein-
gebrachten Vermögen der Frau und die Nutznießung zuſtehen
oder nicht. Denn wenn auch nach 5. 38 des Ergänzungsſteuer-
geſetzes „der Erwerber entſprechend der Vermehrung ſeines
Vermögens“ anderweit veranlagt werden ſoll, ſo iſt doch hier
unter „Vermögen“ zweifellos das geſammte Vermögen ver-
ſtanden, welches in der Hand der Perſon eines Steuerpflichtigen
zur Ergänzungsſteuer herangezogen wird, bei dem Haushaltungs-
vorſtand alſo das eigene und das ihm zuzurechnende Vermögen
der Haushaltungsmitglieder. Heirathet ein Steuerpflichtiger eine
bis dahin ſelbſtſtändig veranlagte Frau, ſo wird deren Ver-
mögen in Folge der Verheirathung ein Theil des ſteuerbaren
Vermögens des Mannes; er wird deshalb in S. 38 in Beziehung
auf das Frauenvermögen als Erwerber in Folge Verheirathung
bezeichnet. Die Abgangſtellung der auf die Frau veranlagten
fall darſtellen. Die Ehefrau verliert nach 5. 11 als ſolche,
d. h. mit der Verheirathung, ihre ſteuerliche Selbſtſtändigkeit und
hiermit iſt die Vorausſetzung, an welche ihre Steuerpflicht ge-
hüpft iſt, erloſchen. Eine Unterſcheidung zwiſchen ſofortigem und
künftigem — erſt nach Ablauf des Steuerjahres zur Wirkung
gelangenden — Erlöſchen der Steuerpflicht iſt dem Geſetze fremd.
Hiernach gilt im Bereiche des Einkommenſteuergeſetzes die
Regel, daß, wenn mit der Verheirathung einer bis dahin ſelbſt-
ſtändig veranlagten weiblichen Perſon die Vorausſetzungen, an
welche ihre Steuerpflicht geknüpft iſt, gemäß S. 11 erlöſchen, nach
S. 59 der Fall der Abgangſtellung eintritt, während die ander-
weite Veranlagung des Ehemannes durch $. 57 ausgeſchloſſen
wird.
Die §5. 38 bis 40 des Ergänzungsſteuergeſetzes ſind nun zwar
in ihrer ganzen Anlage den 55. 57 bis 59 des Einkommenſteuer-
geſetzes nachgebildet, weichen aber hinſichtlich der Begrenzung der
Zugangsveranlagungen nach 5. 38 von dem S. 57 des Ein-
kommenſteuergeſetzes weſentlich ab, ordnen überhaupt die Materie
in ſelbſtſtändiger Weiſe.
Insbeſondere iſt im S. 38 des Ergänzungsſteuergeſetzes —
in Abweichung vom S. 57 des Einkommenſteuergeſetzes — die
Verheirathung als Fall der Zugangsveranlagung des Ehe-
mannes ausdrücklich vorgeſehen, und zwar ohne Rückſicht darauf,
ob ihm nach dem ehelichen Güterrechte ein Antheil an dem ein-
gebrachten Vermögen der Frau und die Nutznießung zuſtehen
oder nicht. Denn wenn auch nach 5. 38 des Ergänzungsſteuer-
geſetzes „der Erwerber entſprechend der Vermehrung ſeines
Vermögens“ anderweit veranlagt werden ſoll, ſo iſt doch hier
unter „Vermögen“ zweifellos das geſammte Vermögen ver-
ſtanden, welches in der Hand der Perſon eines Steuerpflichtigen
zur Ergänzungsſteuer herangezogen wird, bei dem Haushaltungs-
vorſtand alſo das eigene und das ihm zuzurechnende Vermögen
der Haushaltungsmitglieder. Heirathet ein Steuerpflichtiger eine
bis dahin ſelbſtſtändig veranlagte Frau, ſo wird deren Ver-
mögen in Folge der Verheirathung ein Theil des ſteuerbaren
Vermögens des Mannes; er wird deshalb in S. 38 in Beziehung
auf das Frauenvermögen als Erwerber in Folge Verheirathung
bezeichnet. Die Abgangſtellung der auf die Frau veranlagten