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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0209
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—169 —

fall darſtellen. Die Ehefrau verliert nach 5. 11 als ſolche,
d. h. mit der Verheirathung, ihre ſteuerliche Selbſtſtändigkeit und
hiermit iſt die Vorausſetzung, an welche ihre Steuerpflicht ge-
hüpft iſt, erloſchen. Eine Unterſcheidung zwiſchen ſofortigem und
künftigem — erſt nach Ablauf des Steuerjahres zur Wirkung
gelangenden — Erlöſchen der Steuerpflicht iſt dem Geſetze fremd.

Hiernach gilt im Bereiche des Einkommenſteuergeſetzes die
Regel, daß, wenn mit der Verheirathung einer bis dahin ſelbſt-
ſtändig veranlagten weiblichen Perſon die Vorausſetzungen, an
welche ihre Steuerpflicht geknüpft iſt, gemäß S. 11 erlöſchen, nach
S. 59 der Fall der Abgangſtellung eintritt, während die ander-
weite Veranlagung des Ehemannes durch $. 57 ausgeſchloſſen
wird.

Die §5. 38 bis 40 des Ergänzungsſteuergeſetzes ſind nun zwar
in ihrer ganzen Anlage den 55. 57 bis 59 des Einkommenſteuer-
geſetzes nachgebildet, weichen aber hinſichtlich der Begrenzung der
Zugangsveranlagungen nach 5. 38 von dem S. 57 des Ein-
kommenſteuergeſetzes weſentlich ab, ordnen überhaupt die Materie
in ſelbſtſtändiger Weiſe.

Insbeſondere iſt im S. 38 des Ergänzungsſteuergeſetzes —
in Abweichung vom S. 57 des Einkommenſteuergeſetzes — die
Verheirathung als Fall der Zugangsveranlagung des Ehe-
mannes ausdrücklich vorgeſehen, und zwar ohne Rückſicht darauf,
ob ihm nach dem ehelichen Güterrechte ein Antheil an dem ein-
gebrachten Vermögen der Frau und die Nutznießung zuſtehen
oder nicht. Denn wenn auch nach 5. 38 des Ergänzungsſteuer-
geſetzes „der Erwerber entſprechend der Vermehrung ſeines
Vermögens“ anderweit veranlagt werden ſoll, ſo iſt doch hier
unter „Vermögen“ zweifellos das geſammte Vermögen ver-
ſtanden, welches in der Hand der Perſon eines Steuerpflichtigen
zur Ergänzungsſteuer herangezogen wird, bei dem Haushaltungs-
vorſtand alſo das eigene und das ihm zuzurechnende Vermögen
der Haushaltungsmitglieder. Heirathet ein Steuerpflichtiger eine
bis dahin ſelbſtſtändig veranlagte Frau, ſo wird deren Ver-
mögen in Folge der Verheirathung ein Theil des ſteuerbaren
Vermögens des Mannes; er wird deshalb in S. 38 in Beziehung
auf das Frauenvermögen als Erwerber in Folge Verheirathung
bezeichnet. Die Abgangſtellung der auf die Frau veranlagten
 
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