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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0212
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= 172 —

angerechnet, während nach der gerichtlichen Mittheilung vom
April 1896 die Forderung der Wilhelmine N. von 4000 M
auf eine dem Steuerpflichtigen allein gehörige Beſitzung ein-
getragen war. Um welches Grundſtück es ſich hier handelt, und
ob es ſich ſchon beim Beginne des Steuerjahres im Allein-
eigenthum des Steuerpflichtigen befunden hat, iſt aus den Akten
nicht zu erſehen.

Zunächſt bedarf es alſo der genauen Ermittelung des Be-
ſtandes des Vermögens und des gemeinen Werthes ſeiner Be-
ſtandtheile nach den Regeln der S. 9, 10 des Ergänzungsſteuer-
geſetzes. Hierbei ſind die oben bezeichneten Schulden zu berück-
ſichtigen. Im Uebrigen ſind die Einwendungen des Steuer-
pflichtigen in geeigneter Weiſe zu prüfen, insbeſondere auch be-
züglich der Bewerthung des Grundbeſitzes.

Wenn das für die anderweite Veranlagung maßgebende
ſteuerbare Vermögen den Betrag von 32000 M nicht überſteigt,
ſo würde es wegen des feſtgeſtellten Einkommenſteuerſatzes von
12 M an den Vorausſetzungen der anderweiten Veranlagung
fehlen. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Vor-
ſchrift im S. 19 Abſ. 1 a. a. O., wonach bei Veranlagung der
Steuerpflichtigen zu den vier erſten Stufen der Einkommenſteuer
die Ergänzungsſteuer um wenigſtens 2MAcu hinter dem veranlagten
Einkommenſteuerſatze zurückbleiben muß, auch für die anderweite
Veranlagung gemäß 5. 38 a. a. O. Anwendung zu finden hat.

Nr. 30.

Einkommenſteuer und Ergänzungsſteuer.

Wiedereinſetzung in den vorigen Stand darf nur dann ſtattfinden,
wenn innerhalb zwei Wochen nach dem Ablaufe des Tages,
mit welchem das Hinderniß gehoben iſt, nicht nur das ver-
ſäumte Rechtsmittel nachgeholt wird, ſondern auch die That-
ſachen, durch welche der Antrag auf Wiedereinſetzung be-
gründet werden ſoll, und die Beweismittel dafür augeführt
werden.
 
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