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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0216
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MNr 32.
Ergänzuugsſteuer.
Die Vorſchriften in S, 17 Nr. L und Z des Ergänzuugsſteuergeſetzes
vom 14. Juli 1893 finden gleichmäßige Anwendung bei un-
beſchränkter und beſchränkter Steuerpflicht.

Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 6. Oktober 1898.
Rep. E. XIII. d. 14/96.

Die Beſchwerdeführerin, welche den Wohnſitz ihres Ehe-
mannes in einem anderen Bundesſtaate theilte, war Miteigen-
thümerin eines in Preußen belegenen Grundſtückes. Der Werth
des Miteigenthumes betrug unſtreitig 11637 M, das daraus
fließende Einkommen 500 M Wegen dieſes Grundvermögens
für 1895/96 zu 3 M Ergänzungsſteuer veranlagt, beantragte
die Beſchwerdeführerin im Berufungsverfahren auf Grund des
S. 17 Nr. 2 des Ergänzungsſteuergeſetzes vom 14. Juli 1893
Freiſtellung, wurde aber von der Berufungskommiſſion mit der
Begründung abgewieſen, daß nicht der §. 17 Nr. 2, ſondern der
5. 2 Ila in Verbindung mit S. 19 Abſ. 1 des Ergänzungsſteuer-
geſetzes Anwendung fände. In der Beſchwerde wurde unrichtige
Anwendung des beſtehenden Rechtes behauptet Nach §. 17 des
Ergänzungsſteuergeſetzes wären diejenigen Perſonen zur Steuer
nicht heranzuziehen, deren Jahreseinkommen den Betrag von
900 M. nicht überſteige, inſofern der Geſammtwerth ihres ſteuer-
baren Vermögens nicht mehr als 20000 M betrüge. Der S. 19
berückſichtigte nur beſondere Verhältniſſe, ohne die in 5. 17 ge-
zogene Beſteuerungsgrenze zu ändern.

Der Beſchwerde entſprach das Oberverwaltungsgericht durch
Freiſtellung von der Ergänzungsſteuer aus folgenden

Gründen:
Nach 5. 2 des Ergänzungsſteuergeſetzes, der von der Steuer-
pflicht handelt, unterliegen der Ergänzungsſteuer:
I. die im 5. 1 des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Iuni.
1891 zu Nr. 1 bis 3 bezeichneten phyſiſchen Perſonen
nach dem Geſammtwerthe ihres ſteuerbaren Vermögens

(8. 4);
 
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