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M D,
Einkommenſteuer und Crgänzungsitener,
Der Miethswerth der von einem Altentheilsberechtigten ſelbſt be-
wohnten oder ſonſt benutzten Gebäude oder Gebäudetheile,
ebenſo wie der Reinertrag der auf Grund der Altentheilsberechti-
gung ſelbſt bewirthſchafteten läudlichen Grundſtücke und Gärten
ſtellen ſich als Einkommen aus Grundvermögen dar und ſind
nach den für letzteres maßgebenden Grundſätzen zum Zwecke
der Einkommenſteuerveraulagung zu ermitteln.“)
Für die Ergänzungsbeſteuerung iſt der Werth einer Altentheils-
berechtigung lediglich nach objektiven Rückſichten feſtzuſtellen.
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 10. November 1898.
Rep. E. X. b. 9/97.
Der Beſchwerde des für 1896/97 Veranlagten wurde ſeitens
des Oberverwaltungsgerichts durch Rückgabe der Sache zur
anderweiten Entſcheidung entſprochen aus folgenden
114144
Die Berufungsentſcheidung unterliegt ſchon wegen des in
unzureichender Begründung enthaltenen weſentlichen Verfahrens-
mangels der Aufhebung, weil ſie nicht erkennen läßt, wie hoch
die dem Steuerpflichtigen gegenüber ſeinem Sohne zuſtehenden
Altentheilsberechtigungen im Einzelnen bewerthet ſind.
Nach der hierdurch bedingten Rückgabe der bei freier-
Beurtheilung nicht ſpruchreifen Sache zur anderweiten Ent-
ſcheidung unter Mitberückſichtigung des Beſchwerdevorbringens
wird die Berufungskommiſſion insbeſondere Folgendes zu be-
achten haben.
Nach S. 13 des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891
umfaßt das Einkommen aus Grundvermögen die Erträge ſämmt-
licher Grundſtücke, welche dem Steuerpflichtigen eigenthümlich
gehören oder aus denen ihm in Folge von Berechtigungen
irgend welcher Art ein Einkommen zufließt. Demnach ſtellt
ſich der Miethswerth derjenigen Gebäude oder Gebäudetheile,
) Vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. IV S. 58 u. 165, Bd. V S. 157 u. 301.
M D,
Einkommenſteuer und Crgänzungsitener,
Der Miethswerth der von einem Altentheilsberechtigten ſelbſt be-
wohnten oder ſonſt benutzten Gebäude oder Gebäudetheile,
ebenſo wie der Reinertrag der auf Grund der Altentheilsberechti-
gung ſelbſt bewirthſchafteten läudlichen Grundſtücke und Gärten
ſtellen ſich als Einkommen aus Grundvermögen dar und ſind
nach den für letzteres maßgebenden Grundſätzen zum Zwecke
der Einkommenſteuerveraulagung zu ermitteln.“)
Für die Ergänzungsbeſteuerung iſt der Werth einer Altentheils-
berechtigung lediglich nach objektiven Rückſichten feſtzuſtellen.
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 10. November 1898.
Rep. E. X. b. 9/97.
Der Beſchwerde des für 1896/97 Veranlagten wurde ſeitens
des Oberverwaltungsgerichts durch Rückgabe der Sache zur
anderweiten Entſcheidung entſprochen aus folgenden
114144
Die Berufungsentſcheidung unterliegt ſchon wegen des in
unzureichender Begründung enthaltenen weſentlichen Verfahrens-
mangels der Aufhebung, weil ſie nicht erkennen läßt, wie hoch
die dem Steuerpflichtigen gegenüber ſeinem Sohne zuſtehenden
Altentheilsberechtigungen im Einzelnen bewerthet ſind.
Nach der hierdurch bedingten Rückgabe der bei freier-
Beurtheilung nicht ſpruchreifen Sache zur anderweiten Ent-
ſcheidung unter Mitberückſichtigung des Beſchwerdevorbringens
wird die Berufungskommiſſion insbeſondere Folgendes zu be-
achten haben.
Nach S. 13 des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891
umfaßt das Einkommen aus Grundvermögen die Erträge ſämmt-
licher Grundſtücke, welche dem Steuerpflichtigen eigenthümlich
gehören oder aus denen ihm in Folge von Berechtigungen
irgend welcher Art ein Einkommen zufließt. Demnach ſtellt
ſich der Miethswerth derjenigen Gebäude oder Gebäudetheile,
) Vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. IV S. 58 u. 165, Bd. V S. 157 u. 301.