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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0241
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— 201 —

des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891, §. 36 des Er-
gänzungsſteuergeſetzes vom 14. Juli 1893.

Sie beruht nämlich nur auf der Erwägung, daß die ſeitens
des Großvaters der Kinder des Cenſiten für dieſe genommenen
Rentenverſicherungen bei der Preußiſchen Rentenverſicherungs-
anſtalt dem Cenſiten angerechnet werden müßten, obwohl der
Letztere in der Berufungsſchrift angegeben hatte, auch ein unvoll-
ſtändiges Kapital von 3000 AM. ſei von ſeinem Schwieger-
vater für ſeine Tochter mit der Maßgabe geſtiftet, daß es an
dieſe in ihrem zwanzigſten Lebensjahre ausgezahlt werden ſolle.
Die Gründe der angefochtenen Entſcheidung befaſſen ſich alſo
nicht mit dem gedachten Kapitale, ſo daß es an der erforderlichen
Motivirung für die Anrechnung deſſen Werthes fehlt. Mit
Rückſicht darauf, daß nicht feſtſteht, welcher Theil der 7926 M,
auf dieſen Werth entfällt, ſcheint es nicht ausgeſchloſſen, daß der
fragliche Poſten bei einem feſtgeſtellten Vermögen von 49676 M
auf die Steuerſtufe von mehr als 48 000 M. bis 52000 M
wirkt, weshalb der gedachte Verfahrensmangel ein weſent-
licher iſt.

Sodann hat die Berufungskommiſſion hinſichtlich der Renten-
verſicherungen Folgendes ausgeführt:

„Daß Cenſit ſich im Beſitze der Police befindet und damit
über dieſelbe das Verfügungsrecht im Sinne des Art. 16 Nr. 4
Abſ. 2 der Ausführungsanweiſung hat, iſt aus ſeinen eigenen
Angaben zu entnehmen. Auf die Möglichkeit einer gegenwärtigen
materiellen Verwerthung der Police kommt es hierbei nicht an,
ſondern lediglich auf die äußere Möglichkeit der Dispoſition über
die Police ſelbſt.“

Hierin liegt ein Verſtoß gegen den S. 15 des Ergänzungs-
ſteuergeſetzes, zu deſſen Ausführung der in Bezug genommene
Art. 16 der Ausführungsanweiſung vom 3. April 1894 ergangen
iſt. In der Nummer 4 dieſes Artikels iſt ausgeſprochen, es
mache keinen Unterſchied, ob die Verſicherung auf das Leben des
Verſicherungsnehmers oder einer anderen Perſon geſtellt, ob ſie
zu Gunſten eines Dritten abgeſchloſſen ſei oder nicht; die An-
rechnung finde bei demjenigen Steuerpflichtigen ſtatt, dem nach
Maßgabe des Verſicherungsvertrages das Verfügungsrecht über
die Police zuſtehe. Nun iſt aber der Cenſit nicht Verſicherungs-
 
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