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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0242
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nehmer; eine Verſicherung iſt ferner weder auf ſein Leben noch
auf ſeinen Tod geſtellt; ebenſowenig iſt ſie zu ſeinen Gunſten
abgeſchloſſen. Abgeſehen hiervon kann auch unter einem Ver-
fügungs rechte über die Police nicht der thatſächliche Beſitz der
Urkunde, die Möglichkeit, dieſe zu zerſtören, verſtanden werden,
ſondern nur die rechtliche Befugniß, hinſichtlich des durch die Police
beurkundeten Anſpruchs wirkſame Dispoſitionen vorzunehmen.

Bei freier Beurtheilung erſcheint die Sache nicht ſpruchreif,
ſo daß ſie an die Berufungskommiſſion zurückgehen muß.

Für die Frage, ob die in den unvollſtändigen Einlagen für
die Söhne des Cenſiten beſtehenden Vermögensobjekte ſeitens des
Cenſiten zu verſteuern ſind, iſt der S. 5 Nr. 4 des Ergänzungs-
ſteuergeſetzes entſcheidend, nach welchem dem Haushaltungsvor-
ſtande das Vermögen derjenigen Haushaltungsangehörigen hinzu-
gerechnet werden ſoll, deren Einkommen ihm gemäß S. 11 des
Einkommenſteuergeſetzes bei der Veranlagung zur Einkommen-
ſteuer hinzuzurechnen iſt. Das Letztere hat gemäß Abſ. 1 des
genannten S. 11 der Regel nach zu geſchehen; dagegen ſind zu-
folge des Abſ. 3 Nr. 2 des S. 11 Kinder und andere Angehörige
der Haushaltung zur Einkommenſteuer ſelbſtſtändig zu veranlagen,
wenn ſie ein der Verfügung des Haushaltungsvorſtandes nicht
unterliegendes Einkommen beziehen. Mit Rückſicht auf den Wort-
laut des S. 5 Nr. 4 des Ergänzungsſteuergeſetzes könnte die
Frage aufgeworfen werden, ob dieſe Vorſchrift nur denjenigen
Fall treffen will, daß der Haushaltungsangehörige thatſächlich
Einkommen bezieht und ſolches dem Vorſtande bei der Ein-
kommensbeſteuerung anzurechnen iſt, ſo daß bei der Bejahung
dieſer Frage der Angehörige ſelbſtſtändig zur Ergänzungsſteuer
immer dann zu veranlagen wäre, wenn er zwar Vermögen, aber
fein Einkommen von ſolchem hat. Die Frage muß jedoch ver-
neint werden, indem die Vorſchrift ſich auch auf denjenigen Fall
bezieht, daß etwaiges Einkommen des Angehörigen dem Vor-
ſtande behufs der Einkommenſteuerveranlagung hinzuzurechnen
ſein würde; die Vorſchrift iſt überhaupt in einem eingeſchränkten
Sinne nicht zu verſtehen. Denn nach den Motiven zu derſelben
ſoll in allen Fällen die Frage, ob die Haushaltungsangehörigen
zur Ergänzungsſteuer beſonders zu veranlagen ſind, dem prakti-
ſchen Bedürfniſſe entſprechend in gleichem Sinne, wie für die
 
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