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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0252
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— 212 —

hebung G. 44 Nr. 1 und 2 des Einkommenſteuergeſetzes, 5. 36
des Ergänzungsſteuergeſetzes).

Die Angelegenheit geht an die Berufungskommiſſion zur
anderweiten Entſcheidung zurück. Der Berufungskommiſſion liegt
es ob, die Klarſtellung des Thatbeſtandes unter Beobachtung der
obigen Geſichtspunkte in geeigneter Weiſe in die Wege zu leiten.
Dabei iſt das Beſchwerdevorbringen mitzuberückſichtigen, dazu
jedoch zu bemerken, daß der Cenſit, da er den Miethsvertrag
abgeſchloſſen hat und, was für ſich allein ſchon ausſchlaggebend
ſein würde, als Ehemann und Familienvater den Miethzins
für die Wohnung hergiebt, die Perſon iſt, und nicht ſeine Frau,
bei welcher allein von einem Innehaben der Wohnung die Rede
ſein kann.

Anlangend die Ergänzungsſteuer iſt die Vorſchrift in S. 4 112
des Ergänzungsſteuergeſetzes nicht außer Acht zu laſſen, daß das
dem Betriebe eines ſtehenden Gewerbes außerhalb Preußens
dienende Anlage- und Betriebskapital von der Beſteuerung aus-
geſchloſſen iſt. Ob dieſer Fall hier vorliegt, wird ſorgfaltiger
Prüfung bedürfen, indem das Verhältniß des Cenſiten zu, bezw.
in dem Betriebe, in welchem er thätig iſt, aufgeklärt wird.

4

Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 19. Januar 1899.
Rep. E. VII. c. 48/98,

Die Veranlagung des Steuerpflichtigen für 1895/96 murde
vom Oberverwaltungsgericht berichtigt aus folgenden

GrunDden:

Nach der Begründung der Berufungsentſcheidung hat die
Berufungskommiſſion angenommen, daß der Steuerpflichtige am
1. April 1895 ſowohl wie auch früher bis zu ſeinem 1897 er-
folgten Tode in A. eine „Wohnung“ innegehabt habe. Dieſe
Annahme entſpricht nicht dem Inhalte der Akten.

Wie die von mehreren anderen Zeugen beſtätigte Ausſage
des N. ergiebt, waren dem Steuerpflichtigen nur ein Schlaf-
zimmer und ein kleiner Salon vorbehalten. Den letzteren be-
 
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