Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

DOI issue:
Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0268
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
— 228 —

Beſitz. Es mag ihm zugegeben werden, daß hiervon nur 32 ha
als ertragsfähig angeſehen werden können. Nach dreijährigem
Durchſchnitt, zugleich aber auch in Berückſichtigung der im Jahre
1895 weniger günſtig ausgefallenen Ernte, nimmt die Berufungs-
kommiſſion von dem Hektar einen Ertrag von 55 M. an, zu-

ſammen allo . Y 1760 40
Cenſit hat ſodann 6 ha Pachtland, deren Ertrag

aur 40 jür Das Gettau = 2077
wovon die Pachtſumme mit . - 45
abaeht, al Qı e ÜÜ1““ühÜhüöü6 66öÜö6 195 —
— WIrD, ZujaMMEN . . - 1955 0
Hiervon ſind die in der Berufungsſchrift angegebenen

auf drei Jahre zu vertheilenden Viehverluſte von

— m. O

— Yettoerirag . . . 1805 /

In der Beſchwerde wurde die Schätzung des landwirthſchaft-
lichen Einkommens als „eine willkürliche und jeder Grundlage
entbehrende“ bezeichnet. Es wäre unbegreiflich, daß eine und
dieſelbe Behörde in einem ſo kurzen Zeitraume zu einer
Höherſchätzung von 740 M. gelangen könnte; man müßte an-
nehmen, daß dies mit Rückſicht auf das nachgewieſene gewerb-
liche Mindereinkommen nur geſchehen wäre, um den Steuerſatz
ſatz von 31 M. künſtlich aufrecht zu erhalten. Da wegen der
perſönlichen Thätigkeit des Beſchwerdeführers in der Mühle die
Landwirthſchaft ausſchließlich mit fremden Arbeitskräften be-
trieben würde, ſo könnte höchſtens ein Ertrag von 40 . für
1 ha bebauten Landes, alſo bei 32 ha von zuſammen 1280 M.
angenommen werden. Den dortigen Gutsbeſitzern würde bei
bedeutend beſſerem Boden ein Ertrag von nur 20 A. für 1 ha
angerechnet. Der Pachtacker könnte höchſtens einen Reinertrag
von 10 M4. pro Hektar bringen, da er zur 8. Bodenklaſſe gehörte
und kaum die Ausſaat ergeben hätte. Der Magiſtrat hätte den
Acker ungeachtet eines Ausgebotes von nur 3,50 . für 1 ha
zum Theil überhaupt nicht verpachten können.

Die Beſchwerde wurde unter Rückgabe der Sache zur ander-
weiten Entſcheidung an die Berufungskommiſſion vom Ober-
verwaltungsgericht für berechtigt erachtet aus folgenden
 
Annotationen