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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0305
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— 265 —

in Verbindung mit S. 36 des Ergänzungsſteuergeſetzes aufzu-
heben.

Außerdem leidet aber auch das Verfahren an dem weſent-
lichen die Aufhebung der Berufungsentſcheidung ebenfalls herbei-
führenden Mangel, daß dem Steuerpflichtigen die Unterlagen der
Bewerthung ſeines Gutes nicht mitgetheilt worden ſind und er
ſomit in unzuläſſiger Weiſe in ſeiner Vertheidigung weſentlich
beſchränkt worden iſt C. 44 Nr. 2 des Einkommenſteuergeſetzes,
S. 36 des Ergänzungsſteuergeſetzes).

Bei freier Beurtheilung geht die nicht ſpruchreife Ange-
legenheit an die Berufungskommiſſion zur anderweiten Ent-
ſcheidung unter Berückſichtigung der vorſtehenden Geſichtspunkte,
des Beſchwerdevorbringens und der folgenden Weiſung zurück
(G. 47 des Einkommenſteuergeſetzes, S. 36 des Ergänzungsſteuer-
geſetzes):

Kann der gemeine Werth des Gutes als einer wirthſchaft-
lichen Einheit, d. i. der Kaufwerth, den es beim Beginne des
Steuerjahres hatte, aus Kaufpreiſen, welche in neuerer und
neueſter Zeit für gleichartige Güter unter gemeingewöhnlichen
Verhältniſſen wirklich gezahlt worden ſind, nicht abgeleitet werden,
ſo ſteht grundſätzlich nichts entgegen, dieſen Werth aus den in neuerer
und neueſter Zeit unter gemeingewöhnlichen Verhältniſſen erzielten
Verkaufspreiſen für Parzellen abzuleiten, welche mit Beſtand-
theilen des Gutes gleichartig ſind. Dieſe zur Vergleichung her-
angezogenen Verkaufsfälle ſind jedoch dem Steuerpflichtigen mit-
zutheilen; es iſt erſichtlich zu machen, welche Verkaufsfälle der
Bewerthung der einzelnen Beſtandtheile des Gutes zu Grunde
gelegt worden ſind, und wie der Werth, ſei es für einen Quadrat-
meter der Fläche, ſei es für eine Mark des Grundſteuerreinertrages,
aus dem Kaufpreiſe der zum Vergleiche herangezogenen Parzelle
abgeleitet worden iſt.

Es würde jedoch unzuläſſig ſein, aus den ſo für die ein-
zelnen Beſtandtheile des Gutes gefundenen Werthen den Werth
des geſammten Grundbeſitzes als einer wirthſchaftlichen Einheit
in der Art zu ermitteln, daß die einzelnen Werthe mechaniſch
zuſammengezählt werden, und daß die Summe derſelben als der
gemeine Werth des Gutes erachtet wird. Denn erfahrungsmäßig
iſt die Preisbildung für einzelne zum Verkaufe kommende Par-
zellen im gemeinen Verkehre eine andere und führt zu verhält-
 
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