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Dieſe Beſtimmung entſpricht der Natur der Sache und der
Auffaſſung, die in der Rechtſprechung wie in der Litteratur be-
züglich der Bewerthung von Schulden in kaufmänniſchen In-
ventaren und Bilanzen nach Maßgabe der Art. 29, 31 des All-
gemeinen Deutſchen Handelsgeſetzbuchs anerkannt iſt, obwohl in
dem letzteren Artikel nur von der Bewerthung der Aktiva die
Rede war. Der Betrag, den der Schuldner zum Zwecke der
Tilgung einer Schuld endgültig und in Wirklichkeit aus ſeinem
Vermögen aufzuwenden hat, iſt nämlich unter Umſtänden geringer
als der Nennwerth der Schuld, ſo z. B. in Fällen einer Ge-
ſammtſchuld oder des durch die Zahlung bedingten Entſtehens
einer Rückgriffsforderung. In derartigen Fällen iſt in Wirklich-
keit das Vermögen des Schuldners mit demjenigen Theile der
Schuld wirthſchaftlich nicht belaſtet, der ihm im Falle der Zahlung
ſeinerſeits nach Lage der Verhältniſſe von einem zahlungsfähigen
Dritten erſtattet wird. Bei bedingten und rechtlich zweifelhaften
Schulden ferner beſteht bis zum Eintritt der Bedingung oder
Hebung des Zweifels durch richterliche Entſcheidung, Vergleich
und dergl. Ungewißheit darüber, ob überhaupt und eventuell in
welcher Höhe der Schuldner Zahlung zu leiſten haben wird. Es
liegt auf der Hand, daß in derartigen Fällen bei der Feſtſtellung
des augenblicklichen Vermögensſtandes des Schuldners nicht der
Nennwerth der Schuld, ſondern nur der vorausſichtlich zu zahlende
geringere Betrag in Anſatz gebracht werden darf. Das neue
Handelsgeſetzbuch vom 10. Mai 1897 trägt dem Rechnung, indem
es in S. 40 Abſ. 2 ausdrücklich beſtimmt:
Bei der Aufſtellung des Inventars und der Bilanz
ſind ſämmtliche Vermögensgegenſtände und Schulden nach
dem Werthe anzuſetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte
beizulegen iſt, für welchen die Aufſtellung ſtattfindet.
Andererſeits hat in der Rechtſprechung wie in der Litteratur
nie ein Zweifel darüber beſtanden, daß bei der Bewerthung von
Schulden die Vermögensloſigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners nicht in Betracht kommen kann Gergl. z. B. Ent-
ſcheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichts Bd. XII S. 18;
Makower, Kommentar zum Handelsgeſetzbuch, 12. Auflage,
S. 82; Dr. Simon, die Bilanzen der Aktiengeſellſchaften und
der Kommanditgeſellſchaften auf Aktien, II. Auflage S. 427).
Dieſe Beſtimmung entſpricht der Natur der Sache und der
Auffaſſung, die in der Rechtſprechung wie in der Litteratur be-
züglich der Bewerthung von Schulden in kaufmänniſchen In-
ventaren und Bilanzen nach Maßgabe der Art. 29, 31 des All-
gemeinen Deutſchen Handelsgeſetzbuchs anerkannt iſt, obwohl in
dem letzteren Artikel nur von der Bewerthung der Aktiva die
Rede war. Der Betrag, den der Schuldner zum Zwecke der
Tilgung einer Schuld endgültig und in Wirklichkeit aus ſeinem
Vermögen aufzuwenden hat, iſt nämlich unter Umſtänden geringer
als der Nennwerth der Schuld, ſo z. B. in Fällen einer Ge-
ſammtſchuld oder des durch die Zahlung bedingten Entſtehens
einer Rückgriffsforderung. In derartigen Fällen iſt in Wirklich-
keit das Vermögen des Schuldners mit demjenigen Theile der
Schuld wirthſchaftlich nicht belaſtet, der ihm im Falle der Zahlung
ſeinerſeits nach Lage der Verhältniſſe von einem zahlungsfähigen
Dritten erſtattet wird. Bei bedingten und rechtlich zweifelhaften
Schulden ferner beſteht bis zum Eintritt der Bedingung oder
Hebung des Zweifels durch richterliche Entſcheidung, Vergleich
und dergl. Ungewißheit darüber, ob überhaupt und eventuell in
welcher Höhe der Schuldner Zahlung zu leiſten haben wird. Es
liegt auf der Hand, daß in derartigen Fällen bei der Feſtſtellung
des augenblicklichen Vermögensſtandes des Schuldners nicht der
Nennwerth der Schuld, ſondern nur der vorausſichtlich zu zahlende
geringere Betrag in Anſatz gebracht werden darf. Das neue
Handelsgeſetzbuch vom 10. Mai 1897 trägt dem Rechnung, indem
es in S. 40 Abſ. 2 ausdrücklich beſtimmt:
Bei der Aufſtellung des Inventars und der Bilanz
ſind ſämmtliche Vermögensgegenſtände und Schulden nach
dem Werthe anzuſetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte
beizulegen iſt, für welchen die Aufſtellung ſtattfindet.
Andererſeits hat in der Rechtſprechung wie in der Litteratur
nie ein Zweifel darüber beſtanden, daß bei der Bewerthung von
Schulden die Vermögensloſigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners nicht in Betracht kommen kann Gergl. z. B. Ent-
ſcheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichts Bd. XII S. 18;
Makower, Kommentar zum Handelsgeſetzbuch, 12. Auflage,
S. 82; Dr. Simon, die Bilanzen der Aktiengeſellſchaften und
der Kommanditgeſellſchaften auf Aktien, II. Auflage S. 427).