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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0355
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— 315 —

YNr. 67.

Einkommenſteuer der Aktiengeſellſchaften.
Aus den Ueberſchüſſen gezahlte Bau zinſen ſind ſteuerpflichtig.

Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 4. November 1898.
Rep. V. A. 2008

In dem Statute der in N., dem Sitze der Geſellſchaft, am
17. Januar 1896 regiſtrirten Straßenbahnen-Aktiengeſellſchaft iſt
die Beſtimmung getroffen, daß den Aktionären für denjenigen
Zeitraum, welchen die Vorbereitungen des Unternehmens bis zum
Anfange des vollen Betriebes erfordern würden, und zwar
längſtens bis zum 31. Dezember 1896 einſchließlich, 6 Prozent
Zinſen auf die eingezahlten Beträge pro rata temporis gewährt
würden. In Folge deſſen haben die Aktionäre für die Zeit vom
17. Januar bis zum 31. Dezember 1896 auf das Aktienkapital
von 5 Millionen Mark Bauzinſen zum Betrage von 285 850 M
gezahlt erhalten. Da die Geſellſchaft aber ſchon während des
Geſchäftsjahres 1896 einige Unternehmungen in Betrieb geſetzt
hatte, iſt von ihr hieraus ein Betriebsüberſchuß von 144 934,62 M
erzielt worden, während ſie außerdem an Zinſen 114 194,13 M
vereinnahmt hat. Nach dem Geſchäftsbericht, der Bilanz, ſowie
der Gewinn- und Verluſtrechnung für 1896 ſind von jenen
Summen zum Geſammtbetrage von 259 128,75 Ml. eine Steuer-
rücklage von 15000 M. und ein Kursverluſt von 1320,80 .
in Abzug gebracht worden. Der dann verbleibende Betrag von
242 807,95 M. hat zur theilweiſen Zahlung der Bauzinſen ge-
dient, ſo daß aus dem eingezahlten Aktienkapitale nur noch ein
Betrag von 43 042,05 .. zur völligen Zahlung der gedachten
Zinſen verwendet werden mußte. Der letztbezeichnete Betrag iſt
ſowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn- und Verluſt-
rechnung als Verluſt behandelt; die Geſellſchaft hat alſo den in
anderen ſolchen Fällen wohl üblichen Weg, die aus dem Aktien-
kapitale gezahlten Bauzinſen dem Anlagekonto zuzuſchreiben und
auf dieſe Weiſe ohne Verluſt abzurechnen, nicht beſchritten.

Bei der für das Steuerjahr 1897/98, in welchem die Cen-
ſitin eine mit Null abſchließende Steuererklärung abgegeben hatte,
unter Zugrundelegung der Ergebniſſe des Geſchäftsjahrs 1896
 
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