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Aktien zu 150 Prozent ausgegeben und für den Betrag von
60 Millionen Vermögensobjelte dieſes Werthes gekauft hätte.
Die Sachlage braucht jedoch in dieſer Richtung nicht weiter
erörtert zu werden, weil eine Ueberpari-Emiſſion aus jener Er-
wägung nicht gefolgert werden kann.
Anlangend ſodann die drei Verwendungspoſten, worüber
zu befinden iſt, ſo iſt die Steuerpflicht bei den Ueberweiſungen
zu den Reſervefonds anzuerkennen. Sie ſtammen nach dem
Obigen aus „Ueberſchüſſen“, und die Verwendung von Ueber-
ſchüſſen zur Reſervefondsbildung iſt einer der im S. 16 des Ein-
kommenſteuergeſetzes aufgeführten Beſteuerungsfälle.
Der dritte Poſten von 12 405 333,92 M, welcher nach dem
Geſchäftsberichte zur niedrigeren Bewerthung von Aktiven ver-
wendet iſt, iſt unter dem Geſichtspunkte zu prüfen, inwieweit
die vorgenommenen Abſchreibungen ſteuerrechtlich anzuerkennen
ſind. Soweit, als ſie die im Laufe des Jahres eingetretene
Minderung des Werthes von Vermögensſtücken abgelten, ſind
ſie gerechtfertigt und können ſie zur Beſteuerung nicht heran-
gezogen werden, ſchon deshalb nicht, weil ſie nicht aus der ein-
getretenen Vermögensvermehrung, den Ueberſchüſſen, entſtammen;
im Gegentheil werden dieſe durch die Abſchreibung des eingetre-
tenen Werthsverluſtes geringer.
Es hat nun die Geſellſchaft auf die Beanſtandung dieſer
Abſchreibung mitgetheilt, daß ſie auf die, von ihr angegebenen,
Buchwerthe ihrer Betheiligungen beieiner Reihe von Unternehmungen
ziffermäßig beſtimmte Beträge, welche zuſammen 5 635 858,47 M,
ausmachen, abgeſchrieben habe, und daß der dann noch ver-
fügbare Reſt des ſog. Fuſionsgewinns von 6 769 475,45 M.
„einſtweilen noch unvertheilt für die weiteren Engagements in
dieſen Unternehmungen und für die Betheiligung bei anderen
Unternehmungen zurückgeſtellt von dem Geſammtbetrage der be-
treffenden Aktivpoſten abgeſetzt worden“ ſei.
Bei der Veranlagung ſind die obigen 5 635 858,47 M, als
ſteuerfrei anerkannt, dagegen dieſe 6 769 475,45 M, zur Be-
ſteuerung herangezogen, und die Berufungskommiſſion hat dieſe
Feſtſetzung aufrechterhalten. Zur Begründung iſt in der Be-
rufungsentſcheidung zunächſt bemerkt, daß der in Rede ſtehende
Betrag eine bilanzmäßige Verbuchung noch nicht erfahren habe
Aktien zu 150 Prozent ausgegeben und für den Betrag von
60 Millionen Vermögensobjelte dieſes Werthes gekauft hätte.
Die Sachlage braucht jedoch in dieſer Richtung nicht weiter
erörtert zu werden, weil eine Ueberpari-Emiſſion aus jener Er-
wägung nicht gefolgert werden kann.
Anlangend ſodann die drei Verwendungspoſten, worüber
zu befinden iſt, ſo iſt die Steuerpflicht bei den Ueberweiſungen
zu den Reſervefonds anzuerkennen. Sie ſtammen nach dem
Obigen aus „Ueberſchüſſen“, und die Verwendung von Ueber-
ſchüſſen zur Reſervefondsbildung iſt einer der im S. 16 des Ein-
kommenſteuergeſetzes aufgeführten Beſteuerungsfälle.
Der dritte Poſten von 12 405 333,92 M, welcher nach dem
Geſchäftsberichte zur niedrigeren Bewerthung von Aktiven ver-
wendet iſt, iſt unter dem Geſichtspunkte zu prüfen, inwieweit
die vorgenommenen Abſchreibungen ſteuerrechtlich anzuerkennen
ſind. Soweit, als ſie die im Laufe des Jahres eingetretene
Minderung des Werthes von Vermögensſtücken abgelten, ſind
ſie gerechtfertigt und können ſie zur Beſteuerung nicht heran-
gezogen werden, ſchon deshalb nicht, weil ſie nicht aus der ein-
getretenen Vermögensvermehrung, den Ueberſchüſſen, entſtammen;
im Gegentheil werden dieſe durch die Abſchreibung des eingetre-
tenen Werthsverluſtes geringer.
Es hat nun die Geſellſchaft auf die Beanſtandung dieſer
Abſchreibung mitgetheilt, daß ſie auf die, von ihr angegebenen,
Buchwerthe ihrer Betheiligungen beieiner Reihe von Unternehmungen
ziffermäßig beſtimmte Beträge, welche zuſammen 5 635 858,47 M,
ausmachen, abgeſchrieben habe, und daß der dann noch ver-
fügbare Reſt des ſog. Fuſionsgewinns von 6 769 475,45 M.
„einſtweilen noch unvertheilt für die weiteren Engagements in
dieſen Unternehmungen und für die Betheiligung bei anderen
Unternehmungen zurückgeſtellt von dem Geſammtbetrage der be-
treffenden Aktivpoſten abgeſetzt worden“ ſei.
Bei der Veranlagung ſind die obigen 5 635 858,47 M, als
ſteuerfrei anerkannt, dagegen dieſe 6 769 475,45 M, zur Be-
ſteuerung herangezogen, und die Berufungskommiſſion hat dieſe
Feſtſetzung aufrechterhalten. Zur Begründung iſt in der Be-
rufungsentſcheidung zunächſt bemerkt, daß der in Rede ſtehende
Betrag eine bilanzmäßige Verbuchung noch nicht erfahren habe