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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0374
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— 334 —

auf der Aktivſeite der volle Nominalbetrag der Forderungen auf-
geführt iſt, kann nicht anerkannt werden; möglich bleibt vielmehr
auch die Form der Bewerthung, daß beim Anſatz des Aktiv-
poſtens eine Abſchreibung durch Subtraktion eines Betrages und
zugleich auf der Paſſivſeite die Einſtellung des Betrages ſtatt-
findet, durch deſſen weitere Subtraktion erſt der richtige Werth-
anſatz herauskommt. Ueber die Zuläſſigkeit ſolcher in der Be-
ſchwerde in Bezug genommenen Simultanabſchreibung ausdrück-
lich zu befinden, hat der Gerichtshof bisher keinen Anlaß gehabt;
auch im vorliegenden Falle ſteht ſie nicht in Frage. Als Regel
kommt ſie nicht vor, ſondern es finden ſich ſpeziell bei den Forde-
rungen die Nominalbeträge voll unter den Aktivis, wenn ein
Delkredere-Konto auf der Paſſivſeite eingeſtellt iſt; in den in der
Beſchwerde citirten Entſcheidungen iſt die Faſſung auf den Regelfall
zugeſchnitten.

Weiter iſt es unrichtig, daß die Berufungskommiſſion einer
kollektiven neben der individuellen Abſchreibung die Anerkennung
verſagt. Gegen die Zuläſſigkeit einer Abſchreibung, welche
zugleich auf mehrere Vermögensobjekte erfolgt, wird von
der Berufungskommiſſion an ſich kein Bedenken erhoben; das
nächſtliegende Beiſpiel einer ſolchen iſt hier die, welche ſich in der
Form eines Delkredere-Kontos vollzieht. Die Behauptung aber,
daß ſie nur alternativ mit der individuellen Geltung habe, daß
alſo, wenn auf ein Vermögensſtück eine Abſchreibung erfolgt ſei,
des Weiteren eine zugleich auf dieſen Vermögensgegenſtand und
andere Gegenſtände ſich beziehende Abſchreibung nicht vorge-
nommen werden dürfe, findet im beſtehenden Rechte, insbeſondere
in dem Art. 31 des Handelsgeſetzbuchs, keine Stütze; ſie wird
im Gegentheil widerlegt durch die Thatſache, daß in Art. 31 die
Form des Werthanſatzes nicht feſtgelegt iſt, folglich der Ver-
fügung des Betheiligten unterliegt. Nur darum kann es ſich,
wie in der Beſchwerde mit Recht hervorgehoben iſt, handeln,
ob die Abſchreibung in ihrer Geſammtheit materiell zu hoch iſt
oder nicht.) Mithin durfte die Berufungskommiſſion nicht der
Kollektivabſchreibung der 6 769 475,45 M. deshalb die Wirkung

) Vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. VI S. 189.
 
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