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Nr. 75.
Einkommenſteuer.
Wird einem Steuerpflichtigen freier Schulunterricht für ſeine Kinder
als Entgelt für ſeine Lehrthätigkeit nach Vereinbarung ge-
währt, ſo erſcheint der ihm hierdurch erwachſende Vortheil
ſteuerlich als Einkommen.
Die einſeitige, von der Gegenpartei beſtrittene Behanptung
eines Steuerpflichtigen über einen Rechtsanſpruch genügt
keineswegs als Grundlage für eine Einkommensanrechnung;
die Veranlagungsbehörden müſſen vielmehr unter Aufklärung
der Sach- und Rechtsverhältniſſe ſelbſtſtändig über den Rechts-
anſpruch als Zwiſchenpunkt Entſcheidung treffen.
Eine Veranlagung, welche innerhalb des laufenden Steuerjahres
für daſſelbe erfolgt, ſtellt ſich als eine verſpätete, ordentliche
Veranlagung, nicht aber als Nachbeſteuerung dar.
Entſcheidung des VI. Senats vom 13. Dezember 1898. Rep. VI. 23/98.
Auf die Beſchwerde des für 1896/97 veranlagten Steuer-
pflichtigen wurde die Berufungsentſcheidung aus hier nicht in
Betracht kommenden Gründen vom Oberverwaltungsgericht auf-
gehoben, die Sache zur anderweiten Entſcheidung an die Be-
rufungskommiſſion zurückgegeben und unter Anderem Folgendes
ausgeführt in den
Gründen:
1. Der Beſchwerdeführer, von der Voreinſchätzungskommiſſion
im Dezember 1895 für das Jahr 1896/97 zur Veranlagung
nach einem Einkommen von mehr als 3 000 . vorgeſchlagen,
hatte auf ergangene Aufforderung ſeine Steuererklärung rechtzeitig
abgegeben. Die Veranlagung iſt durch Beſchluß vom 11. Dezem-
ber 1896 erfolgt. Wenn ſie im Eingange des Formulars
als Zugang (nachträgliche Veranlagung) gemäß F. 80 des Ein-
kommenſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 bezeichnet iſt, ſo beruht
dies anſcheinend nur auf einem Verſehen, welches vielleicht da-
durch veranlaßt war, daß gleichzeitig auch die Veranlagung für
1895/96 vorgenommen und, formell richtig, auf S. 80 geſtützt
wurde. Die betreffende Anzeige für 1897/98 vom 17. Dezember
Entſcheid. d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. VII. 24
Nr. 75.
Einkommenſteuer.
Wird einem Steuerpflichtigen freier Schulunterricht für ſeine Kinder
als Entgelt für ſeine Lehrthätigkeit nach Vereinbarung ge-
währt, ſo erſcheint der ihm hierdurch erwachſende Vortheil
ſteuerlich als Einkommen.
Die einſeitige, von der Gegenpartei beſtrittene Behanptung
eines Steuerpflichtigen über einen Rechtsanſpruch genügt
keineswegs als Grundlage für eine Einkommensanrechnung;
die Veranlagungsbehörden müſſen vielmehr unter Aufklärung
der Sach- und Rechtsverhältniſſe ſelbſtſtändig über den Rechts-
anſpruch als Zwiſchenpunkt Entſcheidung treffen.
Eine Veranlagung, welche innerhalb des laufenden Steuerjahres
für daſſelbe erfolgt, ſtellt ſich als eine verſpätete, ordentliche
Veranlagung, nicht aber als Nachbeſteuerung dar.
Entſcheidung des VI. Senats vom 13. Dezember 1898. Rep. VI. 23/98.
Auf die Beſchwerde des für 1896/97 veranlagten Steuer-
pflichtigen wurde die Berufungsentſcheidung aus hier nicht in
Betracht kommenden Gründen vom Oberverwaltungsgericht auf-
gehoben, die Sache zur anderweiten Entſcheidung an die Be-
rufungskommiſſion zurückgegeben und unter Anderem Folgendes
ausgeführt in den
Gründen:
1. Der Beſchwerdeführer, von der Voreinſchätzungskommiſſion
im Dezember 1895 für das Jahr 1896/97 zur Veranlagung
nach einem Einkommen von mehr als 3 000 . vorgeſchlagen,
hatte auf ergangene Aufforderung ſeine Steuererklärung rechtzeitig
abgegeben. Die Veranlagung iſt durch Beſchluß vom 11. Dezem-
ber 1896 erfolgt. Wenn ſie im Eingange des Formulars
als Zugang (nachträgliche Veranlagung) gemäß F. 80 des Ein-
kommenſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 bezeichnet iſt, ſo beruht
dies anſcheinend nur auf einem Verſehen, welches vielleicht da-
durch veranlaßt war, daß gleichzeitig auch die Veranlagung für
1895/96 vorgenommen und, formell richtig, auf S. 80 geſtützt
wurde. Die betreffende Anzeige für 1897/98 vom 17. Dezember
Entſcheid. d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. VII. 24