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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0423
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— 383 —

zugerechnet und dadurch auch die weitere Zerlegung der Ge-
ſchäftsunkoſten entbehrlich gemacht werden.“

Wenn entſprechend dieſer, ſich auf die Inſtruktion vom
3. Januar 1877, betreffend die Feſtellung des der Klaſſen- bezw.
klaſſifizirten Einkommenſteuer unterliegenden Einkommens, be-
ziehenden Verfügung in dem das Einkommen aus Gewinn
bringender Beſchäftigung betreffenden Art. 21 der Ausführungs-
anweiſung vom 5. Auguſt 1891 unter 4a vorgeſchrieben iſt, daß
von den Einnahmen die etwaigen Geſchäftsunkoſten, inbeſondere
die laufenden Ausgaben der Rechtsanwälte, Notare, Gerichts-
vollzieher für die Unterhaltung des Büreaus abgerechnet werden
ſollen, ſo ſteht das hinſichtlich der Schreibgebühren der Gerichts-
vollzieher nicht im Widerſpruche mit der Beſtimmung im
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— — WE a Staatsbeamten, welchen
ausdrücklich ein beſtimmter Betrag oder ein beſtimmter Theil der
Beſoldung als Dienſtaufwand Gienſtkoſtenaverſum und dergl)
bewilligt oder in den Etats berechnet wird, bleibt dieſer und
nur dieſer Betrag von der Beſteuerung frei, ohne daß eine
Unterſuchung darüber ſtattfindet, ob der Beamte an dieſem Be-
trage oder dieſem beſtimmten Antheile des Dienſteinkommens
etwa Erſparniſſe macht oder noch einen Theil ſeines
ſonſtigen Einkommens zum Dienſtaufwande veraus-

Hierdurch wird nur der Einwand ausgeſchloſſen, daß die
für die im F. 14 der Gebührenordnung vom 24. Juni 1878
bezeichneten Schriftſtücke gezahlten Schreibgebühren von 0,10 M
für die Seite zur Beſtreitung der Koſten der Herſtellung der
Schriftſtücke nicht ausreichen.

Uebrigens iſt ebenſo, wie die Berufsthätigkeit der im Art. 21
unter 4a mit aufgeführten, nach Bd. XIX S. 54 der Ent-
ſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts zu den unmittelbaren
Staatsbeamten gehörenden, Notare trotz ihrer öffentlich- recht-
lichen Stellung auf Erwerb gerichtet iſt, das auch in gewiſſer
Beziehung bei den Gerichtsvollziehern der Fall. Sie müſſen be-
ſtrebt ſein, namentlich durch Erledigung von Parteiaufträgen eine
Einnahme zu erzielen, welche das nach S. 27 der Gerichtsvoll-
zieherordnung vom 23. Februar 1885 ihnen vom Staate ge-
 
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