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ſchiedenheit der Lage, je nachdem eine Verſicherung dauert oder
abgelaufen iſt, zu der Frage geführt, ob etwa die Berufungs-
kommiſſion angenommen habe, daß der Geſellſchaft aus über-
nommenen Verſicherungen keinerlei Verbindlichkeiten mehr ob-
liegen; allein die Erklärung fehlt, daß die Berufungskommiſſion
von einer thatſächlichen Feſtſtellung dieſes Inhalts ausgegangen
iſt. Bis jetzt würde es auch einer ſolchen Feſtſtellung an jeder
Grundlage gebrechen. Die Berufungskommiſſion hat ihre Ent-
ſcheidung ausdrücklich auf eine durch die Ueberführung der Be-
träge aus dem ſogenannten Garantiefonds herbeigeführte Aen-
derung ihres Charakters gegründet. Daß aber die Geſellſchaft
durch dieſe Ueberführung von Schulden, mit denen ſie etwa be-
laſtet war, nicht befreit werden konnte, iſt klar.
Wegen dieſer mangelhaften Begründung unterliegt die Be-
rufungsentſcheidung der Aufhebung, S. 44 Nr. 2 des Einkommen-
ſteuergeſetzes, Art. 66 Nr. 2 Abſ. 5 der Ausführungsanweiſung
vom 5. Auguſt 1891.
Die Angelegenheit iſt, da ſie zum Spruche nicht e M au
die Berufungskommiſſion zur anderweiten Entſcheidung zurück-
zugeben.
Bei dieſer bleibt zu beachten, daß eine Vermögensvermeh-
rung, über deren Feſtſtellung zu befinden die erſte Aufgabe der
Berufungskommiſſion iſt, ſich der Natur der Sache nach nur ſo
vollziehen kann, daß entweder der Beſtand der aktiven Ver-
mögenstheile, bezw. der Werth der vorhandenen Vermögensſtücke
vergrößert wird oder daß die vorhandenen Schulden geringer
werden. Das in jener Richtung von der Auflöſung und Ueber-
weiſung des als Proviſions- und Prämien-Reſerve gebuchten
Betrages, wenn derſelbe einen wirklichen Reſervefonds darſtellt,
irgend welche Einwirkung nicht ausgeübt wird, bedarf keiner
weiteren Auseinanderſetzung. Wenn und ſoweit aber mit jenem
Bilanzpoſten der Zweck verfolgt iſt, eine der Geſellſchaft oblie-
gende Verbindlichkeit, ein reelles Paſſivum, in der Bilanz zum
Ausdruck zu bringen, kommt es darauf an, ob die Vermögens-
lage der Geſellſchaft dadurch beſſer geworden iſt, daß jene Schuld
aufgehört hat, zu beſtehen.
Von dieſen Geſichtspunkten aus wird die Berufungskommſſion
dem mehrgenannten Paſſivpoſten näher zu treten haben. Sollte
ſchiedenheit der Lage, je nachdem eine Verſicherung dauert oder
abgelaufen iſt, zu der Frage geführt, ob etwa die Berufungs-
kommiſſion angenommen habe, daß der Geſellſchaft aus über-
nommenen Verſicherungen keinerlei Verbindlichkeiten mehr ob-
liegen; allein die Erklärung fehlt, daß die Berufungskommiſſion
von einer thatſächlichen Feſtſtellung dieſes Inhalts ausgegangen
iſt. Bis jetzt würde es auch einer ſolchen Feſtſtellung an jeder
Grundlage gebrechen. Die Berufungskommiſſion hat ihre Ent-
ſcheidung ausdrücklich auf eine durch die Ueberführung der Be-
träge aus dem ſogenannten Garantiefonds herbeigeführte Aen-
derung ihres Charakters gegründet. Daß aber die Geſellſchaft
durch dieſe Ueberführung von Schulden, mit denen ſie etwa be-
laſtet war, nicht befreit werden konnte, iſt klar.
Wegen dieſer mangelhaften Begründung unterliegt die Be-
rufungsentſcheidung der Aufhebung, S. 44 Nr. 2 des Einkommen-
ſteuergeſetzes, Art. 66 Nr. 2 Abſ. 5 der Ausführungsanweiſung
vom 5. Auguſt 1891.
Die Angelegenheit iſt, da ſie zum Spruche nicht e M au
die Berufungskommiſſion zur anderweiten Entſcheidung zurück-
zugeben.
Bei dieſer bleibt zu beachten, daß eine Vermögensvermeh-
rung, über deren Feſtſtellung zu befinden die erſte Aufgabe der
Berufungskommiſſion iſt, ſich der Natur der Sache nach nur ſo
vollziehen kann, daß entweder der Beſtand der aktiven Ver-
mögenstheile, bezw. der Werth der vorhandenen Vermögensſtücke
vergrößert wird oder daß die vorhandenen Schulden geringer
werden. Das in jener Richtung von der Auflöſung und Ueber-
weiſung des als Proviſions- und Prämien-Reſerve gebuchten
Betrages, wenn derſelbe einen wirklichen Reſervefonds darſtellt,
irgend welche Einwirkung nicht ausgeübt wird, bedarf keiner
weiteren Auseinanderſetzung. Wenn und ſoweit aber mit jenem
Bilanzpoſten der Zweck verfolgt iſt, eine der Geſellſchaft oblie-
gende Verbindlichkeit, ein reelles Paſſivum, in der Bilanz zum
Ausdruck zu bringen, kommt es darauf an, ob die Vermögens-
lage der Geſellſchaft dadurch beſſer geworden iſt, daß jene Schuld
aufgehört hat, zu beſtehen.
Von dieſen Geſichtspunkten aus wird die Berufungskommſſion
dem mehrgenannten Paſſivpoſten näher zu treten haben. Sollte