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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 16)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0438
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— 398 —

Iſt hiernach die Berufungsentſcheidung gemäß S. 37 Nr. 1
und 2 des Gewerbeſteuergeſetzes aufzuheben, ſo iſt bei freier Be-
urtheilung die Sache ſpruchreif, da die bei den Akten befindlichen
Dokumente völligen Aufſchluß darüber gewähren, inwieweit die
Schuldenzinſen gemäß 8. 22 des Gewerbeſteuergeſetzes abzugs-
fähig ſind.

J. Ein erheblicher Theil der Schulden iſt auf Grundſtücken
eingetragen, die die Steuerpflichtige in der Subhaſtation erworben
hat, weil für ſie Forderungen auf den Grundſtücken eingetragen
waren; dieſe Schulden hat die Steuerpflichtige bei der Kauf-
gelderbelegung übernommen. Hier iſt anzunehmen, daß ſie über-
nommen ſind, um Verluſte zu vermeiden; die Zinſen dafür ſind
deshalb abzugsfähig (vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts in Staatsſteuerſachen Bd. V S. 415).

II. Ein anderer Theil der Schulden iſt auf Grundſtücken
eingetragen, die die Steuerpflichtige gekauft hat, ohne daß für
ſie Forderungen darauf eingetragen waren. Die Schuldverpflich-
tungen, welche ſie hierbei eingegangen iſt oder übernommen hat,
weiſen nach den Eintragungen in den Grundbüchern durchgängig
als Gläubiger Hypotheken- und Bodenkreditbanken auf; dabei iſt
entweder die Kündigung auf längere Zeit ausgeſchloſſen, oder es
iſt eine Amortiſation der Schulden in 50 bis 57 Jahren be-
dungen worden. Daß dieſe Schulden nicht als laufende, d. h.
als ſolche, die ſich aus der laufenden Geſchäftsführung ergeben
und auf dem regelmäßigen Geſchäftskredit beruhen, anzuſehen
ſind, muß ohne Weiteres angenommen werden. Hier handelt es
ſich recht eigentlich um Schulden, die zur Verſtärkung des Be-
triebskapitals eingegangen oder übernommen worden ſind, was
für die Beurtheilung gleichſtehend iſt (vergl. Entſcheidungen des
Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. IV S. 273 ſſ
278). Die Zinſen dieſer Schulden ſind nicht abzugsfähig.

III. Ein dritter Theil der Schulden ſtammt aus Darlehen,
die die Steuerpflichtige ſelbſt aufgenommen hat. Dieſe Schulden
ſind ebenfalls zweifellos zum Zwecke der Verſtärkung des Be-
triebskapitals eingegangen worden. Die Zinſen derſelben ſind
daher nicht abzugsfähig.

Die Zinſen der Schulden, die nach Nr. II und III nicht
abzugsfähig find, belaufen ſich zuſammen auf 18 223,33 / Die
 
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