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alſo völlig dem Ermeſſen des Steuerausſchuſſes anheimgegeben,
ob eine Kommune im einzelnen Falle zur Einlegung der Rechts-
mittel befugt ſein ſoll oder nicht, während die Zulaſſung der
Rechtsmittel nach der Abſicht des Geſetzgebers doch nur den
Zweck haben kann, den Steuerpflichtigen wie den betheiligten
Kommunen unabhängig von dem Verhalten des Steueraus-
ſchuſſes die Möglichkeit zu eröffnen, die Nachprüfung der Geſetz-
mäßigkeit der Zerlegung und des dabei beobachteten Verfahrens
durch eine höhere Inſtanz herbeizuführen. Gerade aber die
Frage, ob eine Gemeinde als Betriebsort des in Rede ſtehenden
Steuerpflichtigen anzuſehen und deshalb als bei der Zerlegung
des Steuerſatzes betheiligt anzuerkennen iſt, bildet einen der
häufigſten Streitpunkte bei den Rechtsmitteln im Zerlegungsver-
fahren. Die Entſcheidung über dieſen Streitpunkt kann alſo un-
möglich der Regierung und dem Oberverwaltungsgerichte durch
den Steuerausſchuß im einzelnen Falle beliebig entzogen werden.
Es muß daher insbeſondere zur Einlegung der Berufung jede
Kommune formell als berechtigt gelten, welche den Anſpruch auf
Ueberweiſung eines Theiles des Steuerſatzes erhebt oder auch
nur die Behauptung aufſtellt, daß ſie zu den bei der Zerlegung
des Steuerſatzes betheiligten Kommunen gehöre.
Die Berufungsentſcheidung unterliegt hiernach gemäß S. 37
Abſ. 1 des Gewerbeſteuergeſetzes der Aufhebung.
Nach Rückgabe der Sache zur nochmaligen Entſcheidung
hat die Regierung über die Berufung der Stadtgemeinde A.
materiell zu befinden und eventuell die Zerlegung des Steuer-
ſatzes anderweit zu bewirken. In letzterem Falle ſind vor Erlaß
der Entſcheidung außer der Beſchwerdeführerin die ſteuerpflichtige
Geſellſchaft und die Gemeinden, welche durch die anderweitige
Vertheilung gegenüber dem Beſchluſſe des Steuerausſchuſſes be-
nachtheiligt werden ſollen, zu hören.
e —
Hat eine Zuckerfabrik-Aktiengeſellſchaft einen landwirthſchaftlichen
Betrieb unternommen, um den Bezug des erforderlichen Materials
an Zuckerrüben wenigſtens zum Theil ſicher zu ſtellen, ſo bilden
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alſo völlig dem Ermeſſen des Steuerausſchuſſes anheimgegeben,
ob eine Kommune im einzelnen Falle zur Einlegung der Rechts-
mittel befugt ſein ſoll oder nicht, während die Zulaſſung der
Rechtsmittel nach der Abſicht des Geſetzgebers doch nur den
Zweck haben kann, den Steuerpflichtigen wie den betheiligten
Kommunen unabhängig von dem Verhalten des Steueraus-
ſchuſſes die Möglichkeit zu eröffnen, die Nachprüfung der Geſetz-
mäßigkeit der Zerlegung und des dabei beobachteten Verfahrens
durch eine höhere Inſtanz herbeizuführen. Gerade aber die
Frage, ob eine Gemeinde als Betriebsort des in Rede ſtehenden
Steuerpflichtigen anzuſehen und deshalb als bei der Zerlegung
des Steuerſatzes betheiligt anzuerkennen iſt, bildet einen der
häufigſten Streitpunkte bei den Rechtsmitteln im Zerlegungsver-
fahren. Die Entſcheidung über dieſen Streitpunkt kann alſo un-
möglich der Regierung und dem Oberverwaltungsgerichte durch
den Steuerausſchuß im einzelnen Falle beliebig entzogen werden.
Es muß daher insbeſondere zur Einlegung der Berufung jede
Kommune formell als berechtigt gelten, welche den Anſpruch auf
Ueberweiſung eines Theiles des Steuerſatzes erhebt oder auch
nur die Behauptung aufſtellt, daß ſie zu den bei der Zerlegung
des Steuerſatzes betheiligten Kommunen gehöre.
Die Berufungsentſcheidung unterliegt hiernach gemäß S. 37
Abſ. 1 des Gewerbeſteuergeſetzes der Aufhebung.
Nach Rückgabe der Sache zur nochmaligen Entſcheidung
hat die Regierung über die Berufung der Stadtgemeinde A.
materiell zu befinden und eventuell die Zerlegung des Steuer-
ſatzes anderweit zu bewirken. In letzterem Falle ſind vor Erlaß
der Entſcheidung außer der Beſchwerdeführerin die ſteuerpflichtige
Geſellſchaft und die Gemeinden, welche durch die anderweitige
Vertheilung gegenüber dem Beſchluſſe des Steuerausſchuſſes be-
nachtheiligt werden ſollen, zu hören.
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Hat eine Zuckerfabrik-Aktiengeſellſchaft einen landwirthſchaftlichen
Betrieb unternommen, um den Bezug des erforderlichen Materials
an Zuckerrüben wenigſtens zum Theil ſicher zu ſtellen, ſo bilden
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