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legten Kapitals von 470 052,68 Mât, zuſammen um 46 779,28 Al.
zu kürzen und ſomit einen ſteuerpflichtigen Ertrag von 13 220,72 Al.
der Beſteuerung zu Grunde zu legen.
Der Einſpruch wurde zurückgewieſen, weil der Beweis, daß
der Betrieb der Zuckerfabrik und Landwirthſchaft ein einheitliches
Ganze bilde, nicht erbracht ſei; die Statuten ſprächen nur von
der Herſtellung und Verwerthung des Zuckers und deſſen Neben-
produkten, nicht aber von dem Anbau von Rüben bezw. von
einem landwirthſchaftlichen Betriebe; in Folge deſſen könnten die
bei dem Betriebe der Landwirthſchaft erlittenen Verluſte nicht in
Abzug gebracht werden.
In der Berufung erachtete die Steuerpflichtige die Frage,
ob der Oekonomiebetrieb ein Zubehör der Zuckerfabrik ſei, für
unerheblich, hielt aber den Anſpruch auf Abzug der Herſtellungs-
koſten der Rüben aufrecht, weil die Oekonomie lediglich zum
Zwecke des Zuckerrübenbaues betrieben würde.
Die Berufung wurde zurückgewieſen, weil neue Momente
zur Entkräftung der Einſpruchsentſcheidung nicht vorgebracht ſeien
und der Betrieb der Landwirthſchaft deshalb außer Betracht
bleiben müſſe.
In der Beſchwerde wurde unter Wiederholung der Aus-
führungen der Berufungsſchrift Verletzung des Art. 16 der Aus-
führungsanweiſung vom 4. November 1895 behauptet. Das
Oberverwaltungsgericht gab die Sache zur anderweiten Ent-
ſcheidung an die Regierung zurück aus folgenden
— mD CM}
Die Angriffe der Beſchwerde ſind verfehlt. Wenn der Betrieb
eines gewerblichen Unternehmens, einer Zuckerfabrik, Brennerei
oder dergleichen zuſammen mit dem landwirthſchaftlichen Betriebe
deſſelben Unternehmers nicht einen einheitlichen untrennbaren
Geſammtbetrieb bildet, ſo können jedenfalls nicht die Ergebniſſe
des geſammten landwirthſchaftlichen Betriebes bei Ermittelung
des ſteuerpflichtigen Ertrages des Gewerbebetriebes in Betracht
kommen. Alsdann iſt für die ſelbſterzeugten Produkte der lokale
Marktpreis unter Berückſichtigung der ſonſt entſtehenden Koſten
der Anfuhr zum Marktorte u. ſ. w. als Anſchaffungspreis bei
dem gewerblichen Betriebe einzuſtellen. Im vorliegenden Falle
legten Kapitals von 470 052,68 Mât, zuſammen um 46 779,28 Al.
zu kürzen und ſomit einen ſteuerpflichtigen Ertrag von 13 220,72 Al.
der Beſteuerung zu Grunde zu legen.
Der Einſpruch wurde zurückgewieſen, weil der Beweis, daß
der Betrieb der Zuckerfabrik und Landwirthſchaft ein einheitliches
Ganze bilde, nicht erbracht ſei; die Statuten ſprächen nur von
der Herſtellung und Verwerthung des Zuckers und deſſen Neben-
produkten, nicht aber von dem Anbau von Rüben bezw. von
einem landwirthſchaftlichen Betriebe; in Folge deſſen könnten die
bei dem Betriebe der Landwirthſchaft erlittenen Verluſte nicht in
Abzug gebracht werden.
In der Berufung erachtete die Steuerpflichtige die Frage,
ob der Oekonomiebetrieb ein Zubehör der Zuckerfabrik ſei, für
unerheblich, hielt aber den Anſpruch auf Abzug der Herſtellungs-
koſten der Rüben aufrecht, weil die Oekonomie lediglich zum
Zwecke des Zuckerrübenbaues betrieben würde.
Die Berufung wurde zurückgewieſen, weil neue Momente
zur Entkräftung der Einſpruchsentſcheidung nicht vorgebracht ſeien
und der Betrieb der Landwirthſchaft deshalb außer Betracht
bleiben müſſe.
In der Beſchwerde wurde unter Wiederholung der Aus-
führungen der Berufungsſchrift Verletzung des Art. 16 der Aus-
führungsanweiſung vom 4. November 1895 behauptet. Das
Oberverwaltungsgericht gab die Sache zur anderweiten Ent-
ſcheidung an die Regierung zurück aus folgenden
— mD CM}
Die Angriffe der Beſchwerde ſind verfehlt. Wenn der Betrieb
eines gewerblichen Unternehmens, einer Zuckerfabrik, Brennerei
oder dergleichen zuſammen mit dem landwirthſchaftlichen Betriebe
deſſelben Unternehmers nicht einen einheitlichen untrennbaren
Geſammtbetrieb bildet, ſo können jedenfalls nicht die Ergebniſſe
des geſammten landwirthſchaftlichen Betriebes bei Ermittelung
des ſteuerpflichtigen Ertrages des Gewerbebetriebes in Betracht
kommen. Alsdann iſt für die ſelbſterzeugten Produkte der lokale
Marktpreis unter Berückſichtigung der ſonſt entſtehenden Koſten
der Anfuhr zum Marktorte u. ſ. w. als Anſchaffungspreis bei
dem gewerblichen Betriebe einzuſtellen. Im vorliegenden Falle