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den Ertrag eines einheitlichen gewerblichen Betriebes. Es ver-
mindert daher, falls die Betriebe buchmäßig als ſelbſtſtändige
und getrennte behandelt werden, der bei dem Oekonomiebetriebe
erlittene Verluſt den bei der Zuckerfabrik erzielten Gewinn, und
es muß demnach, wenn der Verluſt des Jahres 1895/96 ſich
bei dem Oekonomiebetriebe auf 23 779,28 M. wirklich belaufen
hat, dieſer Betrag von dem Gewinn aus der Zuckerfabrik von
4 999, 11 M in Abzug gebracht werden.
Allein nach Lage der bisherigen Verhandlungen läßt ſich
nicht mit Sicherheit überſehen, ob nicht etwa bei der Ertrags-
berechnung des Oekonomiebetriebes Zinſen des Anlage- und Be-
triebskapitals entgegen dem Verbote des S. 22 des Gewerbe-
ſteuergeſetzes in Abzug gebracht worden ſind. Außerdem giebt
die im Bilanz-Konto unter den Paſſiven aufgeführte Poſt „Reſerve
für Feldbeſtellung . . . 119 69648 M ihrem Worttaute nach
zu Bedenken Veranlaſſung. Es bedarf näherer Erörterung, was
unter dieſer Bezeichnung verſtanden werden ſoll. Handelt es
ſich um eine Rücklage für Ausgaben, die dem Jahre 1895/96
nicht zur Laſt fallen, ſo darf dieſelbe unter den Betriebskoſten
nicht zum Abzuge zugelaſſen werden Gergl. Entſcheidungen in
Staatsſteuerſachen Bd. V S. 314 und 349 ff).
Die Sache iſt hiernach nicht ſpruchreif und zur anderweiten
Entſcheidung nach Maßgabe obiger Ausführungen an die Re-
gierung zurückzugeben.
Mn AL
Der Betrieb von Spekulationsgeſchäften in Werthpapieren durch
Bankier-Vermittelung ſtellt für ſich einen ſteuerpflichtigen Ge-
werbebetrieb nicht dar.
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 31. März 1898.
Reb. VI. &. 403/97.
In der Berufungsentſcheidung war angenommen worden,
daß der Steuerpflichtige in dem für die Veranlagung für 1897/98
maßgebenden Jahre G. 24 des Gewerbeſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891) 1896 durch den, einen Gewerbebetrieb dar-
den Ertrag eines einheitlichen gewerblichen Betriebes. Es ver-
mindert daher, falls die Betriebe buchmäßig als ſelbſtſtändige
und getrennte behandelt werden, der bei dem Oekonomiebetriebe
erlittene Verluſt den bei der Zuckerfabrik erzielten Gewinn, und
es muß demnach, wenn der Verluſt des Jahres 1895/96 ſich
bei dem Oekonomiebetriebe auf 23 779,28 M. wirklich belaufen
hat, dieſer Betrag von dem Gewinn aus der Zuckerfabrik von
4 999, 11 M in Abzug gebracht werden.
Allein nach Lage der bisherigen Verhandlungen läßt ſich
nicht mit Sicherheit überſehen, ob nicht etwa bei der Ertrags-
berechnung des Oekonomiebetriebes Zinſen des Anlage- und Be-
triebskapitals entgegen dem Verbote des S. 22 des Gewerbe-
ſteuergeſetzes in Abzug gebracht worden ſind. Außerdem giebt
die im Bilanz-Konto unter den Paſſiven aufgeführte Poſt „Reſerve
für Feldbeſtellung . . . 119 69648 M ihrem Worttaute nach
zu Bedenken Veranlaſſung. Es bedarf näherer Erörterung, was
unter dieſer Bezeichnung verſtanden werden ſoll. Handelt es
ſich um eine Rücklage für Ausgaben, die dem Jahre 1895/96
nicht zur Laſt fallen, ſo darf dieſelbe unter den Betriebskoſten
nicht zum Abzuge zugelaſſen werden Gergl. Entſcheidungen in
Staatsſteuerſachen Bd. V S. 314 und 349 ff).
Die Sache iſt hiernach nicht ſpruchreif und zur anderweiten
Entſcheidung nach Maßgabe obiger Ausführungen an die Re-
gierung zurückzugeben.
Mn AL
Der Betrieb von Spekulationsgeſchäften in Werthpapieren durch
Bankier-Vermittelung ſtellt für ſich einen ſteuerpflichtigen Ge-
werbebetrieb nicht dar.
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 31. März 1898.
Reb. VI. &. 403/97.
In der Berufungsentſcheidung war angenommen worden,
daß der Steuerpflichtige in dem für die Veranlagung für 1897/98
maßgebenden Jahre G. 24 des Gewerbeſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891) 1896 durch den, einen Gewerbebetrieb dar-