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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 16)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0456
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— 416 —

Der Steuerpflichtige, der das Vermittelungsgewerbe eines
Agenten betreibt und hiervon beſteuert iſt, hatte in der Steuer-
erklärung für 1897 98 als dreijährigen Durchſchnitt ſeines Ein-
kommens aus Handel und Gewerbe 6586,86 M und das Ein-
kommen des Jahres 1894 auf 5 780,05 M, des Jahres 1895
auf 6 033,10 .& und des Jahres 1896, welches nach 8S. 24 des
Gewerbeſteuergeſetzes für die Gewerbebeſteuerung für 1897/98
maßgebend iſt, auf é6486,86 M. angegeben; dieſe Angaben
wurden von dem Vorſitzenden der Veranlagungskommiſſton und
der letzteren ſelbſt nicht beanſtandet, mithin für richtig erachtet
und der Veranlagung zur Einkommenſteuer zu Grunde gelegt.
Es hat hiernach durch die Uebereinſtimmung des Steuerpflichtigen,
des Vorſitzenden der Veranlagungskommiſſion und letzterer ſelbſt
eine Feſtſtellung des Einkommens aus Handel und Gewerbe
des Jahres 1896 auf 6 486,86 M ſtattgefunden; ohne dieſe
Feſtſtellung hätte überhaupt eine Veranlagung nicht vorgenommen
werden dürfen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die
Feſtſtellung von Thatſachen, hier des Einkommens des Jahres
1896, durch alle überhaupt zuläſſigen Mittel erfolgen darf und
daß ebenſo, wie jede andere Thatſache durch die Einigkeit aller
Betheiligten feſtgeſtellt werden kann, auch hier die Thatſache des
Einkommens eines Jahres in beſtimmter Höhe in gleicher Weiſe
feſtgeſtellt werden darf.

Hiernach durfte bei der Feſtſtellung des ſteuerpflichtigen Er-
trages von dieſer Feſtſtellung nicht abgewichen werden, falls
nicht eine ſelbſtſtändige Feſtſtellung auf Grund genügender Unter-
lagen erſolgte. Von ſolchen iſt in den Akten jedoch nichts ent-
halten. Die Schätzung des Ertrages auf 12000 A. ſcheint
vielmehr nur behufs Aufrechthaltung des Steuerſatzes erfolgt zu
ſein (vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in
Staatsſteuerſachen Bd. III S. 226).

Bei freier Beurtheilung kann deshalb unbedenklich der ſteuer-
pflichtige Ertrag des Jahres 1896 auf 6 486,86 M. angenommen,
und es muß dementſprechend die Steuerfeſtſetzung auf 64 M be-
richtigt werden.
 
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