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hierfür ein Entgelt verlangt, ſei es neben dem Honorar für ihre
ärztlichen Bemühungen oder mit dieſem zuſammen, ſo rechtfertigt
dies doch nicht ohne Weiteres die Annahme, daß die Aerzte mit
dem Betriebe derartiger Anſtalten die Erzielung eines beſonderen
Gewinnes neben der Vergütung ihrer ärztlichen Thätigkeit be-
zwecken. Es liegt vielmehr, wie auch ſeitens des Beſchwerde-
führers behauptet wird, ungemein nahe, daß Aerzte Kliniken oft
lediglich zum Zweck der Ausübung ihres ärztlichen
Berufes unterhalten, ohne die Abſicht, aus dem Betriebe einen
beſonderen Gewinn zu erzielen. Unter dieſer Vorausſetzung
ſtellt ſich aber die Unterhaltung der Klinik nicht als ein gewerb-
liches Unternehmen dar. Denn ihrem Unternehmer fehlt die für
den Gewerbebegriff unerläßliche Abſicht, gerade aus dieſer
Thätigkeit Gewinn zu erzielen. Sie dient vielmehr nach ſeiner
Abſicht lediglich der Ausübung ſeines ärztlichen Berufes, iſt alſo
nur als ein Mittel zur Ausübung der ärztlichen Thätigkeit,
nicht aber als eine beſondere Erwerbsthätigkeit und demgemäß
nicht als Gewerbe anzuſehen. Die Gewerbeſteuerfreiheit der
Unterhaltung einer ärztlichen Klinik kann daher unter dieſen
Umſtänden einem Bedenken nicht unterliegen. Aus dieſem Grunde
hat das Oberverwaltungsgericht bereits durch Urtheil vom
16. Dezember 1897 — Rep. VI. G. 249/96 — die wegen Unter-
haltung einer Klinik erfolgte Veranlagung eines Frauenarztes
als unzuläſſig aufgehoben.9
*) In der angeführten Entſcheidung iſt Folgendes ausgeſprochen
worden:
Der Beſchwerdeführer iſt Spezialarzt für Frauenkrankheiten und
Privatdozent an der Univerſttät zu A. Er unterhält — ſeit dem Jahre
1894 in einem eigenen Hauſe — eine Privatklinik, ſeiner Angabe nach
lediglich zu dem Zwecke, um überhaupt eine operative Thätigkeit als
Frauenarzt ausüben zu können. Einen beſonderen Erwerb will er, wie er
bereits in der Berufungsinſtanz behauptet hat, mit der Unterhaltung der
Klinik nicht bezwecken, und auch thatſächlich nie einen Ueberſchuß der Ein-
nahmen über die Ausgaben der Klinik erzielt haben.
Dies Berufungsvorbringen war rechtlich erheblich, weil die Unter-
haltung einer Klinik ſeitens eines Arztes mit entgeltlicher Unterbringung
und Verpflegung der Kranken erſt durch die Abſicht, aus dem Betriebe der
Klinik als ſolcher, aus der Unterbringung und Verpflegung und
aus dem ökonomiſchen Betriebe Gewinn zu erzielen, zum Gewerbebetriebe
wird. Fehlt es an dieſer Abſicht, ſo ſtellt ſich die Unterhaltung der Klinik
hierfür ein Entgelt verlangt, ſei es neben dem Honorar für ihre
ärztlichen Bemühungen oder mit dieſem zuſammen, ſo rechtfertigt
dies doch nicht ohne Weiteres die Annahme, daß die Aerzte mit
dem Betriebe derartiger Anſtalten die Erzielung eines beſonderen
Gewinnes neben der Vergütung ihrer ärztlichen Thätigkeit be-
zwecken. Es liegt vielmehr, wie auch ſeitens des Beſchwerde-
führers behauptet wird, ungemein nahe, daß Aerzte Kliniken oft
lediglich zum Zweck der Ausübung ihres ärztlichen
Berufes unterhalten, ohne die Abſicht, aus dem Betriebe einen
beſonderen Gewinn zu erzielen. Unter dieſer Vorausſetzung
ſtellt ſich aber die Unterhaltung der Klinik nicht als ein gewerb-
liches Unternehmen dar. Denn ihrem Unternehmer fehlt die für
den Gewerbebegriff unerläßliche Abſicht, gerade aus dieſer
Thätigkeit Gewinn zu erzielen. Sie dient vielmehr nach ſeiner
Abſicht lediglich der Ausübung ſeines ärztlichen Berufes, iſt alſo
nur als ein Mittel zur Ausübung der ärztlichen Thätigkeit,
nicht aber als eine beſondere Erwerbsthätigkeit und demgemäß
nicht als Gewerbe anzuſehen. Die Gewerbeſteuerfreiheit der
Unterhaltung einer ärztlichen Klinik kann daher unter dieſen
Umſtänden einem Bedenken nicht unterliegen. Aus dieſem Grunde
hat das Oberverwaltungsgericht bereits durch Urtheil vom
16. Dezember 1897 — Rep. VI. G. 249/96 — die wegen Unter-
haltung einer Klinik erfolgte Veranlagung eines Frauenarztes
als unzuläſſig aufgehoben.9
*) In der angeführten Entſcheidung iſt Folgendes ausgeſprochen
worden:
Der Beſchwerdeführer iſt Spezialarzt für Frauenkrankheiten und
Privatdozent an der Univerſttät zu A. Er unterhält — ſeit dem Jahre
1894 in einem eigenen Hauſe — eine Privatklinik, ſeiner Angabe nach
lediglich zu dem Zwecke, um überhaupt eine operative Thätigkeit als
Frauenarzt ausüben zu können. Einen beſonderen Erwerb will er, wie er
bereits in der Berufungsinſtanz behauptet hat, mit der Unterhaltung der
Klinik nicht bezwecken, und auch thatſächlich nie einen Ueberſchuß der Ein-
nahmen über die Ausgaben der Klinik erzielt haben.
Dies Berufungsvorbringen war rechtlich erheblich, weil die Unter-
haltung einer Klinik ſeitens eines Arztes mit entgeltlicher Unterbringung
und Verpflegung der Kranken erſt durch die Abſicht, aus dem Betriebe der
Klinik als ſolcher, aus der Unterbringung und Verpflegung und
aus dem ökonomiſchen Betriebe Gewinn zu erzielen, zum Gewerbebetriebe
wird. Fehlt es an dieſer Abſicht, ſo ſtellt ſich die Unterhaltung der Klinik