Hachregiſter.
Die Seitenzahlen 1 bis 395 betreffen Einkommen- und Ergänzungsſteuerſachen, die Seiten-
zahlen 396 bis 455 betreffen Gewerbeſteuerſachen.
Abſchlüſſe; ſ. Werthbeſtimmung.
Abſchreibungen (Einkommenſteuer).
Behandlung der Abſchreibungen bis auf Null. S. 99.
Bei Prüfung der Abſchreibungen kommt es auf die durch die Ab-
Greibungen bewirkten Werihsverminderungen in den einzelnen Poſten der
Bilanz — nicht auf die Einzelbewerthungen der zu einem beſonderen
Bilanzpoſten zuſammengefaßten Gegenſtände — an. S. 139.
Von den bei Richtigſtellung einer Bilanz im ſteuerlichen Intereſſe
getroffenen Wexthsfeſtſetzungen iſt bei Prüfung der nächſtjährigen Bilanz
auszugehen. S. 149, 158.
Die im Statut vorgeſchriebene Höhe der Abſchreibungen iſt für die
Steuerbehörde nicht bindend. S. 151.
Verfahren zur Feſtſtellung des Werthes der Betriebsgegenſtände.
S. 141150
Die maßgebenden Grundſätze und das Verfahren für die Prüfung
von Abſchreibungen hinſichtlich ihrer Rechtmäßigkeit. — Zuläſſigkeit von
Abſchreibungen, welche nebeneinander auf dieſelben Akliva durch un-
mittelbare Abſetzung gewiſſer Beträge bei ihnen und durch gleichzeitige
Einſtellung eines Bewerthungskontos unter den Paſſiven vorgenommen
werden. — Zuläſſigkeit einer kollektiven Abſchreibung auf mehrere zu-
ſammengefaßte Gegenſtände neben einer individuellen Abſchreibung auf
die betreffenden einzelnen Gegenſtände. S. 331.
Der Werth eines Betriebsgegenſtandes bei Beginn des Jahres, von
welchem bei Beurtheilung der Abſchreibungen auszugehen iſt, ſetzt ſich
zuſammen aus dem Buchwerthe und den Beträgen, welche von den früheren
Abſchreibungen für ſteuerpflichtig erachtet ſind! S. 372.
S. auch Kuxe, Subſtanzverringerung.
Abſchreibungen (Gewerbeſteuer)
Abſchreibungen, welche der wirklichen Werthsverminderung innerhalb
des mahgebenden Jahres entſprechen, ſind auch dann zuzulaſſen, wenn
ſie nicht buchmäßig vorgenommen ſind. — Verfahren bei Prüfung der
zuläſſigen Höhe von Abſchreibungen. S. 452.
Abſteigequartier; ſ. Wohnſitz.
Abzüge; ſ. Bahnmeiſter; Berufungsverfahren; Beſchwerdeverfahren; Gerichts-
vollzieher; Hausgärten; Hausliſte; Wohnungsmiethe.
Aerzte; ſ. Privat⸗Krankenanſtalten.
Agenten; ſ. Hypothekenbanken.
Agiogewinn.
Der bei Errichtung einer Aktiengeſellſchaft erzielte Agiogewinn iſt
ſteuerfrei. S. 97.
Steuerpflicht des Agiogewinns. S. 287, 296.
Die Seitenzahlen 1 bis 395 betreffen Einkommen- und Ergänzungsſteuerſachen, die Seiten-
zahlen 396 bis 455 betreffen Gewerbeſteuerſachen.
Abſchlüſſe; ſ. Werthbeſtimmung.
Abſchreibungen (Einkommenſteuer).
Behandlung der Abſchreibungen bis auf Null. S. 99.
Bei Prüfung der Abſchreibungen kommt es auf die durch die Ab-
Greibungen bewirkten Werihsverminderungen in den einzelnen Poſten der
Bilanz — nicht auf die Einzelbewerthungen der zu einem beſonderen
Bilanzpoſten zuſammengefaßten Gegenſtände — an. S. 139.
Von den bei Richtigſtellung einer Bilanz im ſteuerlichen Intereſſe
getroffenen Wexthsfeſtſetzungen iſt bei Prüfung der nächſtjährigen Bilanz
auszugehen. S. 149, 158.
Die im Statut vorgeſchriebene Höhe der Abſchreibungen iſt für die
Steuerbehörde nicht bindend. S. 151.
Verfahren zur Feſtſtellung des Werthes der Betriebsgegenſtände.
S. 141150
Die maßgebenden Grundſätze und das Verfahren für die Prüfung
von Abſchreibungen hinſichtlich ihrer Rechtmäßigkeit. — Zuläſſigkeit von
Abſchreibungen, welche nebeneinander auf dieſelben Akliva durch un-
mittelbare Abſetzung gewiſſer Beträge bei ihnen und durch gleichzeitige
Einſtellung eines Bewerthungskontos unter den Paſſiven vorgenommen
werden. — Zuläſſigkeit einer kollektiven Abſchreibung auf mehrere zu-
ſammengefaßte Gegenſtände neben einer individuellen Abſchreibung auf
die betreffenden einzelnen Gegenſtände. S. 331.
Der Werth eines Betriebsgegenſtandes bei Beginn des Jahres, von
welchem bei Beurtheilung der Abſchreibungen auszugehen iſt, ſetzt ſich
zuſammen aus dem Buchwerthe und den Beträgen, welche von den früheren
Abſchreibungen für ſteuerpflichtig erachtet ſind! S. 372.
S. auch Kuxe, Subſtanzverringerung.
Abſchreibungen (Gewerbeſteuer)
Abſchreibungen, welche der wirklichen Werthsverminderung innerhalb
des mahgebenden Jahres entſprechen, ſind auch dann zuzulaſſen, wenn
ſie nicht buchmäßig vorgenommen ſind. — Verfahren bei Prüfung der
zuläſſigen Höhe von Abſchreibungen. S. 452.
Abſteigequartier; ſ. Wohnſitz.
Abzüge; ſ. Bahnmeiſter; Berufungsverfahren; Beſchwerdeverfahren; Gerichts-
vollzieher; Hausgärten; Hausliſte; Wohnungsmiethe.
Aerzte; ſ. Privat⸗Krankenanſtalten.
Agenten; ſ. Hypothekenbanken.
Agiogewinn.
Der bei Errichtung einer Aktiengeſellſchaft erzielte Agiogewinn iſt
ſteuerfrei. S. 97.
Steuerpflicht des Agiogewinns. S. 287, 296.