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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0497
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— 457 —

Aktien (Ergänzungsſteuer).

Aktien einer Zuckerfabrik, welche in Deutſchland keinen Börſenkurs
haben, ſind nach ihrem Verkaufswerthe bei Beginn der Veranlagungs-
periode in Anſatz zu bringen. — Behufs Ermittelung von thatſächlich
gezahlten Kaufpreiſen iſt erforderlichen Falles die eidliche Vernehmung
von Auskunftsperſonen zu veranlaſſen. S. 26.

Aktiengeſellſchaften ꝛc. (Einkommenſteuer).

Bei nicht phyſiſchen Perſonen iſt, weil als ihr ſteuerpflichtiges Ein-
kommen die Ueberſchüſſe gelten, welche in beſtimmten Richtungen ver-
wendet ſind, die Einkommensfeſtſtellung ſo lange nicht möglich, als es
an einem das Vorhandenſein von Ueberſchüſſen ergebenden Jahres-
abſchluſſe fehlt, und deshalb die Einkommensfeſtſtellung durch Schätzung
des muthmaßlichen Ertrages des Steuerjahres ausgeſchloſſen. — Der
letzte Satz des Art. 27 Nr. 3 der Ausführungsanweiſung vom 5. Auguſt
1891 gilt nur für neu entſtandene nicht phyſiſche Perſonen. S. 87.

Darüber, ob ein unter den Paſſivis der Bilanz einer Aktiengeſell-
ſchaft ſich findender Poſten einen Kapitalfonds oder ein Bewerthungs-
konto bedeutet, entſcheidet nicht die Bezeichnung, ſondern die wirkliche
Sachlage. Hierbei iſt entſcheidend, ob im Einzelfalle eine Bermehrung
des Vermögens bewirkt iſt oder nicht. S. 92.

Berechnung des ſteuerpflichtigen Einkommens der erſten Geſchäfts-
periode einer Aktiengeſellſchaft, welche kein volles Jahr umfaßt. Der
Umſtand, daß — im Falle des S. 2 des Einkommenſteuergeſetzes vom

24. Juni 1891 — der Betrieb in Preußen nicht mit dem Tage der Ein-
tragung der Geſellſchaft in das Handelsregiſter, ſondern erſt ſpäter be-
gonnen hat, kommt für die Feſtſtellung der geſammten ſteuerpflichtigen
Ueberſchüſſe nicht in Betracht, ſondern kann nur bei der Vertheilung
derſelben auf die betheiligten Bundesſtaaten einwirken. S. 100.

Ueberſchüſſe können nicht zu Abſchreibungen verwendet werden; erſt
nach Abrechnung der letzteren ſind Ueberſchüſſe vorhanden. S. 154.

Aufwendungen zur Verbeſſerung oder Geſchäftserweiterung ſind nicht
ſteuerpflichtig, wenn ſie den in Folge der Abſchreibungen zur Verfügung
ſtehenden Mitteln, ſondern nur, wenn ſie den Ueberſchüſſen der maß-
gebenden Betriebsjahre entnommen ſind. S. 157.

Für die ſteuerliche Beurtheilung der Aufwendungen zur Rückzahlung
von Darlehen iſt die Art der Verwendung der Darlehnsvaluta uner-
heblich; entſcheidend iſt der Umſtand, wie die zurückgezahlten Beträge
verrechnet ſind. Sind ſie als Betriebsausgaben behandelt, ſo ſind ſie
ſteuerpflichtig. S. 158.

Bei Ausſcheidung des auf einen außerpreußziſchen Deutſchen Betrieb
entfallenden Theiles der ſteuerpflichtigen Ueberſchüſſe iſt die Inanſpruch-
nahme einer Präzipualquote für den Sitzſtaat Preußen nicht gerecht-
fertigt, wenn jener Theil auf Grund der Ergebniſſe einer beſonderen
Gewinnberechnung beſtimmt wird. S. 298.

Vorausſetzungen einer beſonderen Gewinnberechnung. Sie iſt aus-
geſchloſſen, wenn ein einziges einheitliches Unternehmen vorliegt. S. 301.
Schenkung an die Aktiengeſellſchaft unter einer Auflage. S. 307.

Aus den Ueberſchüſſen gezahlte Bauzinſen ſind ſteuerpflichtig. S. 315.

Eine Vermögensvermehrung kann ſich nur ſo vollziehen, daß ent-
weder der Beſtand der aktiven Vermögenstheile, bezw. der Werth der
vorhandenen Vermögensſtücke vergrößert wird oder daß die vorhandenen
Schulden geringer werden. — Umbuchungen einzelner Poſten auf der
Paſſivſeite ohne Bermehrung der Aktiven oder Verminderung der Paſſiven
ſind ohne Einfluß auf den Vermögensbeſtand. S. 389.

S. auch Abſchreibungen; Agiogewinn; Aktienkapital; Fuſton; Kuxe;
Nachbeſteuerung; Penſions- und Unterſtützungsfonds; Reſervefonds;
Spekulationsgewinne.
 
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