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— 458 —

Aktienkapital, Reduktion des.

Der durch Reduktion des Aktienkapitals verſchwindende Betrag
deſſelben ſtellt keinen Gewinn dex Geſellſchaft, wodurch der Ueberſchuß
vergrößert oder der Vexluſt gemindert würde, dar und iſt daher nicht
geeignet, den im S. 16 des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891
verlangten Thatbeſtand zu erfüllen. Es kommt deshalb nicht darauf an,
in welcher Weiſe der durch die Reduktion des Aktienkapitals erlangte
buchmäßige Vortheil verwendet worden iſt; derſelbe kann niemals ſteuer-
pflichtig ſein. S. 319, 328.

Altentheil.

Der Miethswerth der von einem Altentheilsberechtigten ſelbſt be-
wohnten oder ſonſt benutzten Gebäude oder Gebäudetheile, ebenſo wie
der Reinertrag der auf Grund der Altentheilsberechtigung ſelbſt bewirth-
ſchafteten ländlichen Grundſtücke und Gärten ſtellen ſichals Einkommen
aus Grundvermögen dar und ſind nach den für letzteres maßgebenden
Grundſätzen zum Zwecke der Einkommenſteuerveranlagung zu ermitteln.
— Für die Ergänzungsbeſteuerung iſt der WerthH einer Altentheils-
berechtigung lediglich naͤch objektiven Rückſichten feſtzuſtellen. S. 192.

S. auch Grundbeſitzungen.

Ankaufspreis; ſ. Grundbeſitzungen.
Anlage- und Betriebskapital (Gewerbeſteuer).

Zu gewerblichen Zwecken hinterlegte Werthpapiere ſind zum Anlage-
und Betriebskapital zu rechnen. S. 168.

Zu dem Anlage- und Betriebskapital gehören nur diejenigen dem
Gewerbebetriebe gewidmeten Grundſtücke, Gebäude oder Gebändetheile,
welche ſich im Eigenthumsbeſitze oder Nießbrauch des Gewerbetreibenden
befinden, dagegen nicht ſolche, welche gepaͤchtet oder gemiethet ſind oder
welche zum vorbehaltenen Vermögen ſeiner Ehefrau gehören. S. 433.

Auflaſſung; ſ. Grundvermögen.
Augenklinik, Privat⸗; ſ. Privat-Krankenanſtalten.
Auskunftsperſonen.

Verpflichtung der Berufungskommiſſion, die eidliche Vernehmung von
ſolchen Perſonen zu veranlaſſen, welche die von ihnen ſeitens des Vor-
ſitzenden der Veranlagungskommiſſton erforderte Auskunft verſagt haben.
S 270.

Ausverkauf.

Unter welcher Vorausſetzung findet beim Ausverkauf der vorhandenen

Waarenbeſtände eine Fortſetzung des Gewerbebetriebes ſtatt? S. 101.

Baarvermögen.
Anrechnung von Baarbeſtänden. S. 257.
Bahnmeiſter.

Die mit der örtlichen Kontrole der ihm zugewieſenen Eiſenbahn-
ſtrecke ſeitens eines Bahnmeiſters verbundenen Ausgaben ſind nicht abzugs-
fähig. S. 188.

Bauzinſen; ſ. Aktiengeſellſchaften.

Beamte; ſ. Bahnmeiſter; Gerichtsvollzieher; Hohenzollernſche Lande; Kom-
munion-Hüttenwerke am Unterharz.

Befreiung von der Ergänzungsſteuer.

Die Vorſchriften in $ 17 Nr. 1 und 2 des Ergänzungsſteuergeſetzes
vom 14. Juli 1893 finden gleichmäßige Anwendung bei unbeſchränkter
und beſchränkter Steuerpflicht. S. 176.

Befreiung von der Gewerbeſteuer; ſ. Genoſſenſchaften, eingetragene; Privat-
Krankenanſtalten; Spekulationsgeſchäfte in Werthpapieren.
Berechnungsart des Einkommens.

Iſt wegen der Kürze des Beſtehens einer Einkommensquelle eine

Feſtſtellung des Einkommens nach dem Durchſchnitte der Vergangenheit
 
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