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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0510
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— 410 —

Policen; ſ. Verſicherungs-Policen.

Preisforderung; ſ. Verkaufswerth.

Preußiſche Rentenverſicherungsanſtalt; ſ. Rentenverſicherungen.
Privat⸗Heilanſtalten; ſ. Privat⸗Krankenanſtalten.
Privat⸗Idiotenauſtalten; ſ. Privat-Krankenanſtalten.
Privat⸗Irrenanſtalten; ſ. Privat⸗Krankenanſtalten.

Privat⸗ Krankenanſtalten (Gewerbeſteuer).

Iſt der Betrieb einer Privat-Kranken-, Irren-, Idioten- oder Heil-
anſtalt oder einer Klinik von einem approbirten Arzte lediglich zum
Zwecke der Ausübung ſeines ärztlichen Berufes, als Mittel für feine
eigene Foxtbildung, zu Lehr- oder wiſſenſchaftlichen Zwecken unternommen
worden, ſo unterliegt derſelbe nicht der Gewerbeſteuer. Dagegen tritt
Gewerbeſteuerpflichtigkeit ein, ſobald der Betrieb der Anſtalt Selbſtzweck
iſt und die Abſicht obwaltet, aus der Unterbringung und Verpflegung
und aus dem ökonomiſchen Betriebe Gewinn zu erzielen. — Eine Ver-
muthung beſteht weder fuͤr Gewerbeſteuerfreiheit noch für Gewerbeſteuer-
pflichtigkeit; die Veranlagungsbehörden ſind daher verpflichtet, unter
Brüfung der konkreten Verhältniſſe die thatſächlichen und rechtlichen
Vorausſetzungen der Steuerpflicht feſtzuſtellen. S. 418.

Probedienſtleiſtung; ſ. Gendarmen.
Proviſionen; ſ. Grundbeſitzungen.

Rechtsanſpruch.

Die einſeitige, von der Gegenpartei beſtrittene Behauptung eines
Steuerpflichtigen über einen Rechtsanſpruch genügt keineswegs als
Grundlage für eine Einkommensanrechnung; die Veranlagungsbehörden
müſſen vielmehr unter Aufklärung der Sach- und Rechtsverhaͤltniſſe
ſelbſtſtändig über den Rechtsanſpruch als Zwiſchenpunkt Entſcheidung
frefjen. S! 369.

S. auch Berggewerkſchaften.

Reduktion des Aktienkapitals, f. dieſes.

Reformatio in pejus; ſ. Berufungsverfahren (Ergänzungsſteuer).
Renuſtall; ſ. Wirthſchaftszweig, nuͤtzbringender.

Reuten an die Kirche, Domänenrenten, Deichbaurenten; ſ. Grundbeſitzungen.
Rentenverſicherungen.

Die Theilrenten, welche auf unvollſtändige Renten-Einlagen bei der
Preußiſchen Rentenverſicherungsanſtalt gutgeſchrieben werden, bilden
ebenſowenig ein Einkommen, wie die Dividenden, welche auf eine Kapital-
verſicherung für den Lebensfall unter gewiſſen Umſtänden gewährt werden.
S. 200.

Rentenverſicheruugs⸗Polieen; ſ. Verſicherungs-Policen.
Reſervefonds.

Die Kriterien eines Reſervefonds treffen dann zu, wenn Gewinn-
beträge bei der Aktiengeſellſchaſt zurückbleiben zum Zweck der, Bereit-
ſtellung der in Zukunft erforderlich werdenden Mittel. — Dieſe Gewinn-
beträgé ſind ſteuerpflichtig. — Die ſpäter aus dem Fonds geleiſteten
Ausgaben ſind ſteuerfrei. S. 92.

Die zur Erfüllung künftiger Verpflichtungen zuxückgeſtellten Gewinn-
beträge bilden einen Reſervefönds und ſind ſteuerpflichtig. S. 99.

Schätzung; ſ. Berufungsverfahren (Einkommenſteuer); Durchſchnittsberechnung;
Landwirthſchaftliches Einkommen.
Scharwerksleiſtungen der Pächter des Steuerpflichtigen.

Es iſt zweckmäßig, ihren Werth nicht bei der Pachteinnahme anzıt-
ſetzen, ſondern lediglich bei der Ermittelung des landwirthſchaftlichen
Einkommens die dem Steuerpflichtigen durch die Leiſtungen entſtandene
Erſparniß an Ausgaben zu berückſichtigen. S. 2831.
 
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