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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0512
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— 412 —

hältniſſen gleichſteht, iſt, unzuläſſig. — Der von der Differenz zwiſchen
dem Erlöſe für die geförderten Kohlenmengen und den Betriebstoften
behufs Feſtſtellung des reinen Kohlenwerthes abzuziehende Betrag für
die Verzinſung der in den ſonſtigen Anlagen enthaltenen Kapitalien iſt
nach dem Werthe aller Anlagen, welche dem Zwecke der Gewinnung
und Verwerthung dex Kohlen dienen und zu dem Anlage- und Betriehs-
kapital der Gewerkſchaft gehören, zu bemeſſen, und zwar nach einem
gleichen Prozentſatze für alle Werthe. — Ein Betrag für die Verzinſung
derjenigen Kapitalien, welche in von dex Eewerkſchäft gepaͤchteten Berg-
werken von ihr behufs Gewinnung und Verwerthung der daraus ge-
förderten Kohlen angelegt ſind, darf ebenſowenig in Abzug gebracht
werden, wie bei der Feſtſtellung des Werthes der Anlagen Anlagen, melche
der Gewerkſchaft nicht gehören, in Anrechnung gebracht werden dürfen. —
Die Anxechnung des Gewinns, den die Pächter eines Bergwerks er-
zielen, bei Feſtſtellung des ſteuerpflichtigen Einkommens der Verpächterin
und die Berückſichtigung dieſes Gewinns bei Ermittelung des reinen
Kohlenwerthes, der bei Berechnung der Abſchreibung wegen Subſtanz-
verringerung für die Verpächtexin in Betracht Lommt, ſind unzuläſſig. —
Die Höhe dieſer Abſchreibung iſt lediglich nach den konkreten Verhältniffen
der betreffenden Gewerkſchaft, aber weder nach allgemeinen Jonſtigen
Verhältniſſen, noch nach denen eines anderen Bergbautreibenden, alſo
auch nicht nach denjenigen des Pächters zu ermitteln. S. 112.

Tantiemen; ſ. Kommanditgeſellſchaft auf Aktien.
Theilrenten; ſ. Rentenverſicherungen.
Thronlehn; ſ. Lehn.

Umbuchungen; ſ. Aktiengeſellſchaften.
Umſchreibung der Gewerbeſteuer.
Umſchreibung der Steuer gemäß 5. 41 des Gewerbeſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891 findet nicht nur bei Eintritt einer andern Perfon nach
Beginn des Steuerjahres, ſondern auch dann ſtatt, wenn nach erfolgter
Veranlagung vor Beginn des Steuerjahres eine andere Perſon den
Gewerbebetrieb übernimmt. S. 410.
S. auch Nachbeſteuerung.

Veräußerungsverhote; ſ. Werth, gemeiner.
Veraulagungsverfahren (Einkomnienſteuer).

Entſcheidend für die Veranlagung iſt nicht der Stand des Ein-
kommens am letzten Tage vor Beginn des Steuerjahres, ſondern bei
Beginn des Steuerjahres ſelbſt, alſb am erſten Tage deſſelben. S. 59.

Steht bereits vor Beginn des Steuerjahres eine weſentliche Ver-
ändexung einer Einkommensquelle während des Steuerjahres, wie Um-
wandelung des Einkommens aus Gewerbebetrieb in Einkommen
aus Verpachtung der gewerblichen Anlage, feſt, ſo iſt dieſe Veränderung
bei der Vexanlagung zu berückſichtigen! — Die Ermittelung des muth-
maßlichen Einkommens für das Steuerjahr nach Ablauf deſſelben bei
Eintritt weſentlicher Beränderungen der Einkommensquelle während des
Steuerjahres muß ſich lediglich nach den bei Beginn des Steuerjahres
obwaltenden Verhältniſſen richten. S. 196.

Die Veranlagung erfolgt durch den Beſchluß der Veranlagungs-
kommiſſion, nicht erſt durch die Zuſtellung des Veranlagungsſchreibens.
S. 251.

Eine Vexanlagung, welche innerhalb des laufenden Steuerjahres für
daſſelbe erfolgt, ftellt fiH als eine verſpätete, ordentliche Veranlagung,
nicht als Nachbeſteuerung dar. S. 369.

S. auch Einkommensvermehrung; Hausliſte; Rechtsanſpruch; Ver-
heirathung.
 
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