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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0514
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— 414 —

Viehhaltung; ſ. Landwirthſchaftliches Einkommen.
Viehhandel.

Einkommen aus einem gewerblichen Viehhandel neben dem land-
wirthſchaftlichen Einkommen darf nur dann angeſetzt werden, wenn der-
ſelbe ohne Rückſicht auf die Bedürfniſſe der Landwirthſchaft in ſtändiger
Wiederholung und nicht etwa nur gelegentlich betrieben wird. S. 45.

Vortheile; ſ. Schulunterricht, freier.

Werth, gemeiner.

Aus dem Begriffe des gemeinen Werthes folgt, daß die Behinderung
des Eigenthümers, das Objekt zu verkaufen, einerlei, ob ſie auf that-
ſächlichen oder auf rechtlichen Gründen beruht, bei der Bewerthung nicht
in Betracht kommt. Durch ein teſtamentariſches Veräußerungsverbot wird
die Bewerthung auf Grund des Ertrages nicht gerechtfertigt. S. 245.

Der gemeine Werth einer Sache kann dadurch, daß von einem auf
Grund des Ertrages und von dem auf Grund von Kauſpreiſen ähnlicher
Gegenſtände ermittelten Werlhe das Mittel gezogen wird, nicht ge-
funden werden. S. 245, 246.

S. auch Grundbeſitzungen; Verkaufswerth.

Werthbeſtimmung (Ergänzungsſteuer).

Macht ein Steuerpflichkiger von dem F. 10 des Ergänzungsſteuergeſetzes
vom14. Juli 1893, wonach bei Gewerbebetrieben mit regelmäßigen jährlichen
Abſchlüſſen der Vermögensbeſtand am Schluſſe des letzten Rechnungsjahres
zu Grunde gelegt werden kann, Gebrauch, ſo iſt dennoch die in der Zeit
nach dem Abſchluſſe des Rechnungsjahres bis zum Beginn des Steuer-
jahres, 1. April, eingetretene Vermehrung des Vermögens durch Erbanfall
u. ſ. w. nach dem Beſtande vom 1. April zu berückſichtigen S. 84.

In F. 10 des Ergänzungsſteuergeſetzes vom 14. Juli 1893 wird nur
allgemein das Vorhandenſein eines Gewerbebetriebes, nicht ein kauf-
männiſcher Betrieb vorausgeſetzt. S. 257.

Die Anwendung des F. 10 des Ergänzungsſteuergeſetzes vom 14. Juli
1893 ſetzt voraus, daß regelmäßige jährliche Abſchlüſſe ſtattfinden
und daß der Steuerpflichtige mit der Zugrundelegung des Vermögens-
ſtandes am Schluſſe des letzten Wirthſchafts- oder Rechnungsjahres ein-
verſtanden iſt. S. 266.

S. auch Grundbeſitzungen.

44 in den vorigen Stand (Einkommenſteuer und Ergänzungs-
ſteuer).

Wiedereinſetzung in den vorigen Stand darf nur dann ſtattfinden,
wenn innerhalb'zwei Wochen nach dem Ablaufe des Tages, mit welchem
das Hinderniß gehoben iſt, nicht nur das verſäumte Rechtsmittel nachgeholt
wird ſondern aͤuch die Thatſachen, durch welche der Antrag auf Wieder-
einſetzung begründet werden ſoll, und die Beweismittel dafür angeführt
werden. S. 172.

Wirthſchaftsbücher.

Beweiskraft der Wirthſchaftsbücher eines Gutsbeſitzers. S. 51.

Wirthſchaftszweig, nutzbringender. 444

Wird ein unter Umſtänden nutzbringendex Wirthſchaftszweig in einen
koſtſpieligen Theil des Haushalts des Eigenthümers umgewandelt und In
dieſer Geſtalt erhalten, Jo kommt er in Einnahme und Ausgabe für die
Berechnung des Einkommens nicht in Betracht. Die durch, das Halten
eines Renüſtalles und Geſtüts fuͤr ſportliche oder gemeinnützige Zwecke

— 4 — dürfen deshalb nicht in Abzug gebracht werden. S. 185.
ohnſitz.

Für die Annahme eines Wohnſitzes genügt nicht, daß die Bohnung
der Frau und den Kindern des Steuerpflichligen ſtandesgemäße Unter-
kunft gewährt, ſondern es iſt erforderlich, daͤß ſie der geſammten Familie des
 
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