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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0110
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insbeſondere auch in der Form von Spareinlagen aufzunehmen,
und außerdem oder ſtatt deſſen auch vorhandene Vermögensſtücke
zu verpfänden oder zu verkaufen. Da aber die Thatſache des
Bedarfs durch die Möglichkeit ihrer Deckung allein noch nicht
beſeitigt wird, ſo folgt, daß bei innerhalb des Bedürfnifſes er-
folgender Entgegennahme fremder Gelder der damit gegebene
Charakter des Geſchäftsbetriebes ſich dadurch, daß auch andere
Mittel zur Beſchaffung der Geldmittel gangbar waren, aber
nicht angewendet ſind, noch nicht ändert. Wenn ein Verein
ſeinen Effektenbeſtand konſervirt, ihn nicht angreift, um durch
Realiſirung ſich Geldmittel zu verſchaffen, ſo iſt dieſes Nichtthun
eine Maßnahme des Betriebes, die ſich durchaus innerhalb des
Mitgliederkreiſes hält, es iſt eine rein interne Maßregel, die ſelbſt
dann ein Hinausgehen über den Mitgliederkreis nicht darſtellt,
wenn der Effektenbeſtand größer als erforderlich iſt und ein
Theil auch mit Nutzen realiſirt werden könnte. Es kann auch
ein ſolches paſſives Verhalten die Hereinziehung fremder Gelder
bei vorhandenem Bedürfniſſe in ihrer durch dieſe Thatſache be-
ſtimmten Bedeutung für den Betrieb nicht ändern. Der Ge-
ſchäftsbetrieb bei Annahme der fremden Gelder überſchreitet in
ſolchem Falle nicht den Kreis gerade der Intereſſen, deren Ver-
folgung die Aufgabe des Vereins iſt.

Freilich iſt einleuchtend, daß, wenn eine Vermehrung des
Effektenbeſtandes ſtattfindet, dieſes Moment für die Beurtheilung
der Frage, ob die Annahme der Spargelder auch von Nicht-
mitgliedern durch das Bedürfniß gedeckt werde, mit ins Gewicht
fallen wird, und um ſo ſtärker, je mehr der Effektenbeſtand über
die Bedürfniſſe der Verwaltung bereits hinausgeht, und je ge-
ringer alſo ein Anlaß gegeben iſt, ihn noch zu vergrößern.“)

*) Ueber die zur Begründung der Steuerpflicht erforderlichen Feſt-
ſtellungen wurde in der Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom
27. Mai 1898 (Rep. V. A. 47 — 49/98) bei Rückgabe der Sache an die
Berufungskommiſſton zur anderweiten Entſcheidung Folgendes bemerkt:

Die Berufungskommiſſton wird davon auszugehen haben, daß die
Bank ſteuerpflichtig iſt, wenn ſie

1. zu einer Zeit, wo das Kreditbedürfniß ihrer Mitglieder es nicht
erforderlich machte, Gelder von Nichtmitgliedern angenommen
hat, oder wenn ſie
 
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