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neuer Waaren zur Erfüllung des Gewerbebegriffes nicht noth-
wendig iſt.
Wenn aber der Ausverkauf behufs Auflöſung des Handels-
geſchäftes zu oder unter Einkaufspreiſen erfolgt, ſo iſt die Er-
zielung eines neuen Gewinnes und hiermit der Fortbeſtand des Ge-
werbebetriebes als Einkommensquelle regelmäßig ausgeſchloſſen.
Denn die vorhandenen Waarenbeſtände müſſen mit ihrem wirk-
lichen Werthe — alſo mit dem Einkaufspreiſe unter Berückſichti-
gung etwaiger Werthsverminderung oder Erhöhung — in der
letzten Bilanz angeſetzt, und dieſer Werth muß bei Ermittelung
des Geſchäftsgewinnes des abgeſchloſſenen Jahres berückſichtigt
ſein. Iſt dies geſchehen, ſo kann durch Ausverkauf zu Einkaufs-
preiſen im günſtigſten Falle ein Verluſt verhütet werden. Es
handelt ſich alsdann lediglich um die Umſetzung der Waaren-
beſtände in Geld zur Höhe ihres wirklichen Werthes, alſo um
Veränderungen, die nur das Vermögen betreffen.
Ein Ausverkauf zu oder unter Einkaufspreiſen erſcheint
hiernach keineswegs bloß als eine die Durchſchnittsberechnung
ausſchließende, weſentliche Aenderung, ſondern als Untergang der
Einkommensquelle.”) Wollte man nur eine Aenderung der Quelle
*) Ueber dieſelbe Frage hat ſich der V. Senat, 1. Kammer, in einer
Entſcheidung vom 14. Dezember 1898 — Rep. E. I. b. 65/98 — wie folgt
ausgeſprochen:
In der zur Erörterung der Berufung mit der Cenſitin ſtattgehabten
Verhandlung iſt geltend gemacht, daß das Geſchäft nicht mehr betrieben
werde, ſondern daß das geringe — auf nur 200 A. veranſchlagte —
Waarenlager zum Einkaufspreiſe ausverkauft werde. Die Berufungs-
kommiſſion hat ein gewerbliches Einkommen von 400 A. geſchätzt, ohne
daß zu dieſer Anführung Stellung genommen iſt. Da in der Beſchwerde
die Behauptung, daß das Waarenlager ausverkauft werde, aufrecht er-
halten iſt, ſo liegt in der obigen Unterlaſſung ein weſentlicher Verfahrens-
mangel, der die Aufhebung der Entſcheidung zur Folge haben müßte
G. 44 Nr. 2 des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891). Denn mit
der Behauptung, es werde nur zum Einkaufspreiſe ausverkauft, war der
Betrieb eines Gewerbes in Abrede geſtellt. Es war daher zunächſt feſt-
zuſtellen, ob beim Beginn des Steuerjahres noch ein Gewerbebetrieb
ausgeübt wurde, bevor mit einem Reingewinn gerechnet werden durfte,
der allerdings, wenn ein Gewerbebetrieb beſtand, nach dem Durchſchnitt der
neuer Waaren zur Erfüllung des Gewerbebegriffes nicht noth-
wendig iſt.
Wenn aber der Ausverkauf behufs Auflöſung des Handels-
geſchäftes zu oder unter Einkaufspreiſen erfolgt, ſo iſt die Er-
zielung eines neuen Gewinnes und hiermit der Fortbeſtand des Ge-
werbebetriebes als Einkommensquelle regelmäßig ausgeſchloſſen.
Denn die vorhandenen Waarenbeſtände müſſen mit ihrem wirk-
lichen Werthe — alſo mit dem Einkaufspreiſe unter Berückſichti-
gung etwaiger Werthsverminderung oder Erhöhung — in der
letzten Bilanz angeſetzt, und dieſer Werth muß bei Ermittelung
des Geſchäftsgewinnes des abgeſchloſſenen Jahres berückſichtigt
ſein. Iſt dies geſchehen, ſo kann durch Ausverkauf zu Einkaufs-
preiſen im günſtigſten Falle ein Verluſt verhütet werden. Es
handelt ſich alsdann lediglich um die Umſetzung der Waaren-
beſtände in Geld zur Höhe ihres wirklichen Werthes, alſo um
Veränderungen, die nur das Vermögen betreffen.
Ein Ausverkauf zu oder unter Einkaufspreiſen erſcheint
hiernach keineswegs bloß als eine die Durchſchnittsberechnung
ausſchließende, weſentliche Aenderung, ſondern als Untergang der
Einkommensquelle.”) Wollte man nur eine Aenderung der Quelle
*) Ueber dieſelbe Frage hat ſich der V. Senat, 1. Kammer, in einer
Entſcheidung vom 14. Dezember 1898 — Rep. E. I. b. 65/98 — wie folgt
ausgeſprochen:
In der zur Erörterung der Berufung mit der Cenſitin ſtattgehabten
Verhandlung iſt geltend gemacht, daß das Geſchäft nicht mehr betrieben
werde, ſondern daß das geringe — auf nur 200 A. veranſchlagte —
Waarenlager zum Einkaufspreiſe ausverkauft werde. Die Berufungs-
kommiſſion hat ein gewerbliches Einkommen von 400 A. geſchätzt, ohne
daß zu dieſer Anführung Stellung genommen iſt. Da in der Beſchwerde
die Behauptung, daß das Waarenlager ausverkauft werde, aufrecht er-
halten iſt, ſo liegt in der obigen Unterlaſſung ein weſentlicher Verfahrens-
mangel, der die Aufhebung der Entſcheidung zur Folge haben müßte
G. 44 Nr. 2 des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891). Denn mit
der Behauptung, es werde nur zum Einkaufspreiſe ausverkauft, war der
Betrieb eines Gewerbes in Abrede geſtellt. Es war daher zunächſt feſt-
zuſtellen, ob beim Beginn des Steuerjahres noch ein Gewerbebetrieb
ausgeübt wurde, bevor mit einem Reingewinn gerechnet werden durfte,
der allerdings, wenn ein Gewerbebetrieb beſtand, nach dem Durchſchnitt der