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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0170
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— 130 —

Sie ſind mit ihrem Werthe zur Zeit der Berwendung in Anfab
zu bringeu.)

Entſcheidung des V. Senats vom 17. Juni 1898. Rep. V. 2/98.

Die Beſchwerde des Steuerpflichtigen wurde vom Ober-
verwaltungsgericht zurückgewieſen aus folgenden

© © MD CM}

Auf die vom Steuerpflichtigen gegen das Ergebniß der Ver-
anlagung für das Jahr 1896/97 eingelegte Berufung iſt mit ihm
über das jetzt allein noch ſtreitige Einkommen aus der Gaſt-
wirthſchaft und dem Ziegeleibetriebe verhandelt worden. Zum
Nachweiſe des erſtgedachten Einkommens hat der Steuerpflichtige
hierbei eine Zuſammenſtellung der Umſätze in den Monaten
Januar bis Mai 1896 mit dem Bemerken vorgelegt, daß er
einen höheren Reingewinn als 20 %/ des Umſatzes nicht erzielen
könne. Dieſen vom Steuerpflichtigen für die Schätzung des Ein-
kommens aus der Gaſtwirthſchaft ſelbſt gegebenen Anhalt hat
die Berufungskommiſſion in der Art benutzt, daß ſie hiernach
den Umſatz in den der Veranlagung vorangegangenen drei Jahren
im Durchſchnitte auf 7200 .. angenommen und das Rein-
einkommen auf 25 %, dieſes Umſatzes geſchätzt hat. Hierin iſt
ein Rechtsirrthum oder ein Verfahrensmangel nicht zu erkennen.
Das Ergebniß der Schätzung ſelbſt entzieht ſich aber als auf
thatſächlichem Gebiete liegend einer Nachprüfung im Beſchwerde-
verfahren.

Ferner iſt das Einkommen aus dem Ziegeleibetriebe auf
Grund des vom Steuerpflichtigen vorgelegten Einnahmebuches
und nur, ſoweit dies verſagte, auf Grund von Schätzung feſt-
geſtellt worden. Hierbei hat die Berufungskommiſſion die vom
Steuerpflichtigen zum Neubau ſeines Hauſes in den Jahren 1893
und 1894 verwendeten Ziegel ſchätzungsweiſe mit dem Verkaufs-
werthe in Anſatz gebracht und dem ſteuerpflichtigen Einkommen
zugerechnet. Hiergegen richtet ſich ebenfalls die Beſchwerde des
Steuerpflichtigen, indem dieſer beſonders hervorhebt, daß die zu
Neubauten in die Subſtanz des Grundſtücks verwendeten Ziegel

*) Vergl. Entſcheidung des Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen
Bd. VI S. 128.
 
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