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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0178
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— 138 —

pflichtige Einkommen nach dem Durchſchnitt des Einkommens
zu berechnen, welches der Steuerpflichtige in den drei der Ver-
anlagung vorangegangenen Jahren aus der betreffenden Quelle
für ſeine Perſon bezogen hat C. 10 Abſ. 1 des Einkommenſteuer-
geſetzes und Art. 5 der Ausführungsanweiſung vom 5. Auguſt
1891). Dagegen iſt es nicht zuläſſig, wie ſeitens der Berufungs-
kommiſſion geſchehen, den Ertrag von ſolchen Jahren, in welchen
der Cenſit nur mit einem Viertel betheiligt war, ihm mit der
Hälfte anzurechnen.

Nr. 25.

Einkommenſtener.

Die Ausgabe für Wohnungsmiethe iſt nicht abzugsfähig, auch wenn
die Wahl der Wohnung durch Rückſichten des Berufes oder
Geſchäfts beſchränkt oder ausſchliehlich beſtimmt wird.

Entſcheidung des VI. Senats, 2. Kammer, vom 21. Juni 1898.
Rep. XIII. b. 279/96.
Die Beſchwerde des Steuerpflichtigen wurde vom Ober-
verwaltungsgericht zurückgewieſen aus folgenden

Gründen:

Der Beſchwerdeführer verlangt die Abrechnung des Mehr-
betrages ſeiner Miethe für die ihm im Geſchäftshauſe der ihn
beſchäftigenden Firma angewieſene Wohnung (850 M) gegenüber
der bisher aufgewendeten Wohnungsmiethe (600 M) mit
250 .4 bei ſeinem zu 7200 .M deklarirten Dienſteinkommen,
weil die Mehrausgabe im Intereſſe der Arbeitgeberin erfolge,
die ihn dafür nicht entſchädige.

Der im Berufungsverfahren erörterte Anſpruch iſt in der
angefochtenen Entſcheidung mit Recht zurückgewieſen worden.

Nicht die vom Steuerpflichtigen angezogene Beſtimmung im
Art. 21 Nr. 4b der Ausführungsanweiſung vom 5. Auguſt 1891
kommt hier in Frage, ſondern 5. 9 II 2 des Einkommenſteuer-
geſetzes vom 24. Juni 1891. Die Ausgabe für eine Wohnung
bleibt grundſätzlich Aufwendung für den Haushalt und damit
nichtabzugsfähig, auch wenn deren Wahl durch Rückſichten des
 
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