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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0244
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— 204 —

Betrag von 100 M anwächſt. Dieſes Einkommen unterliegt
jedoch nicht der Verfügung des Cenfiten. Deſſen Schwiegervater
hat bei der Einzahlung der unvollſtändigen Einlagen durch den
mit der Rentenverſicherungsanſtalt geſchloſſenen Vertrag die von
dieſer aufgeſtellten Bedingungen als maßgebend für das be-
gründete Rechtsverhältniß und für alle Betheiligten erklärt. Die
Theilrenten, welche allein zur Zeit in Frage kommen, ſind durch
die ſtatutariſchen Beſtimmungen in der Weiſe feſtgelegt, daß ſie
lediglich zur Gutſchrift behufs Vervollſtändigung der Einlagen
dienen dürfen. Die Verfügung über dieſelben iſt daher dem
Cenſiten entzogen, ſo daß S. 11 Abſ. 1 des Einkommenſteuergeſetzes
und demnach auch 5. 5 Nr. 4 des Ergänzungsſteuergeſetzes
nicht Platz greifen kann. Da lediglich es auf denjenigen
Thatbeſtand ankommt, welcher bei Beginn der Veranlagungs-
periode in Geltung war, ſo bedarf es hier keiner Prüfung, ob
der Cenſit, wenn einmal die baare Zahlung von Renten erfolgen
ſollte, ein Nießbrauchsrecht in Betreff des Rentenbezugsrechts
kraft ſeiner väterlichen Gewalt auszuüben haben oder in anderer
Weiſe zufolge eigenen Rechts über die Renten zu verfügen befugt
ſein wird.

Anders verhält es ſich in Betreff des Anſpruchs, welcher
der Tochter des Cenſiten gegen die Rentenverſicherungsanſtalt
zuſteht. Die Anſtalt hat auf den Antrag des Großvaters die
Tochter des Cenſiten als Mitglied aufgenommen G. 66 der
Revidirten Statuten) und auf deren Leben gegen die einmalige
Zahlung einer Prämie von 1440 A ein Kapital von 3 000 M
mit Rückgewähr verſichert, welches am 1. Juli 1905 fällig wird,
falls das Mitglied dieſen Termin erlebt. Hier handelt es ſich
alſo um eine gewöhnliche Verſicherung auf den Lebensfall, bei
welcher nur die eventuelle ſpätere Zahlung eines Kapitals und
nicht diejenige von Renten oder von Zinſen in Frage ſteht.
Freilich iſt in der Verſicherungsurkunde auch vorgeſehen, daß
„die Verſicherung an der Dividende partizipirt“, nämlich gemäß
den 55. 83 und 84 der Statuten. Indeß dieſe ſogenannte Divi-
dende iſt nicht als ein Einkommen im Sinne des Einkommen-
ſteuergeſetzes, auch nicht im Sinne des S. 15 deſſelben, anzuſehen.
Nach dem Titel VIL der Statuten ſoll für jede Abtheilung der
nach dieſem Titel abgeſchloſſenen Verſicherungen außer dem
 
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