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ändert weiter. Der ſeit dem Inkrafttreten des letzteren Geſetzes
geſchaffene Rechtszuſtand iſt alſo ganz derſelbe, als ob die Vor-
ſchriften beider Geſetze in ein einziges Geſetz zuſammengefaßt
wären oder als ob das Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891
unter Beifügung eines Abdruckes des Sigmaringenſchen Steuer-
geſetzes vom 30. Auguſt 1834 verordnet hätte:
Auf die Hohenzollernſchen Lande findet das Geſetz
keine Anwendung. Für dieſe Landestheile bleibt viel-
mehr das in der Anlage abgedruckte Sigmaringenſche
Steuergeſett vom 30. Auguſt 1834 unverändert in
Geltung.
Es beſtimmt nun S. 2b des Geſetzes vom 24. Juni 1891,
daß alle Perſonen ohne Rückſicht auf Staatsangehörigkeit, Wohn-
ſitz oder Aufenthalt mit dem Einkommen aus Preußiſchem Grund-
beſitz und aus Preußiſchen Gewerbe- oder Handelsanlagen oder
ſonſtigen gewerblichen Betriebsſtätten der Beſteuerung nach Maß-
gabe dieſes Geſetzes unterliegen. Da das Geſetz die Hohen-
zollernſchen Lande und die Inſel Helgoland von ſeinem räum-
lichen Geltungsbereiche ausgeſchloſſen hat, ſo ſind unter dem
Preußiſchen Grundbeſitz u. ſ. w. ſelbſtredend nur ſolche Grund-
ſtücke u. ſ. w. zu verſtehen, die ſich innerhalb des Preußiſchen
Staatsgebietes mit Ausnahme der erwähnten Landestheile be-
finden. Bezüglich der nach dieſer Vorſchrift beſchränkt ſteuer-
pflichtigen Perſonen macht aber das Geſetz mit Rückſicht auf
Staatsangehörigkeit, Wohnſitz oder Aufenthalt keinen Unterſchied.
Dieſe Vorſchrift findet alſo ihrem Wortlaute nach auch auf ſolche
Preußiſche Staatsangehörige Anwendung, die in den Hohen-
zollernſchen Landen einen Wohnſitz haben oder ſich dort auf-
halten, und es fehlt jeder Grund für die Annahme, daß dieſe
dem Wortlaute entſprechende Auslegung dem wahren Willen des
Geſetzgebers nicht entſpreche.
Das Sigmaringenſche Steuergeſetz vom 30. Auguſt 1834
andererſeits hat eine Beſteuerung der nach ſeinen Vorſchriften
ſubjektiv ſteuerpflichtigen Perſonen aus außerhalb der Landes-
grenze belegenen Grundſtücken nicht vorgeſehen, deren Beſteuerung
aus Grundbeſitz vielmehr ausdrücklich auf den innerhalb der
Landesgrenzen belegenen beſchränkt (vergl. 55. 1 A und C, 5,
17a, 49). Die Fortdauer ſeiner unveränderten Geltung ſteht
ändert weiter. Der ſeit dem Inkrafttreten des letzteren Geſetzes
geſchaffene Rechtszuſtand iſt alſo ganz derſelbe, als ob die Vor-
ſchriften beider Geſetze in ein einziges Geſetz zuſammengefaßt
wären oder als ob das Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891
unter Beifügung eines Abdruckes des Sigmaringenſchen Steuer-
geſetzes vom 30. Auguſt 1834 verordnet hätte:
Auf die Hohenzollernſchen Lande findet das Geſetz
keine Anwendung. Für dieſe Landestheile bleibt viel-
mehr das in der Anlage abgedruckte Sigmaringenſche
Steuergeſett vom 30. Auguſt 1834 unverändert in
Geltung.
Es beſtimmt nun S. 2b des Geſetzes vom 24. Juni 1891,
daß alle Perſonen ohne Rückſicht auf Staatsangehörigkeit, Wohn-
ſitz oder Aufenthalt mit dem Einkommen aus Preußiſchem Grund-
beſitz und aus Preußiſchen Gewerbe- oder Handelsanlagen oder
ſonſtigen gewerblichen Betriebsſtätten der Beſteuerung nach Maß-
gabe dieſes Geſetzes unterliegen. Da das Geſetz die Hohen-
zollernſchen Lande und die Inſel Helgoland von ſeinem räum-
lichen Geltungsbereiche ausgeſchloſſen hat, ſo ſind unter dem
Preußiſchen Grundbeſitz u. ſ. w. ſelbſtredend nur ſolche Grund-
ſtücke u. ſ. w. zu verſtehen, die ſich innerhalb des Preußiſchen
Staatsgebietes mit Ausnahme der erwähnten Landestheile be-
finden. Bezüglich der nach dieſer Vorſchrift beſchränkt ſteuer-
pflichtigen Perſonen macht aber das Geſetz mit Rückſicht auf
Staatsangehörigkeit, Wohnſitz oder Aufenthalt keinen Unterſchied.
Dieſe Vorſchrift findet alſo ihrem Wortlaute nach auch auf ſolche
Preußiſche Staatsangehörige Anwendung, die in den Hohen-
zollernſchen Landen einen Wohnſitz haben oder ſich dort auf-
halten, und es fehlt jeder Grund für die Annahme, daß dieſe
dem Wortlaute entſprechende Auslegung dem wahren Willen des
Geſetzgebers nicht entſpreche.
Das Sigmaringenſche Steuergeſetz vom 30. Auguſt 1834
andererſeits hat eine Beſteuerung der nach ſeinen Vorſchriften
ſubjektiv ſteuerpflichtigen Perſonen aus außerhalb der Landes-
grenze belegenen Grundſtücken nicht vorgeſehen, deren Beſteuerung
aus Grundbeſitz vielmehr ausdrücklich auf den innerhalb der
Landesgrenzen belegenen beſchränkt (vergl. 55. 1 A und C, 5,
17a, 49). Die Fortdauer ſeiner unveränderten Geltung ſteht