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nißmäßig höheren Ergebniſſen, als der Verkauf eines ganzen
Gutes Um wie viel jedoch der Werth des ganzen Gutes ge-
ringer iſt, als die Summe der für die Beſtandtheile ermittelten
Werthe, unterliegt der ſachverſtändigen Beurtheilung.
I dl
Ergänzungsſteuer.
Die Anwendung des S. 10 des Ergänzungsſteuergeſetzes vom
14. Juli 1893 ſetzt voraus, daß regelmäßige jährliche
Abſchlüſſe ſtattfinden und daß der Steuerpflichtige mit der
Zugrundelegung des Vermögensſtandes am Schluſſe des letzten
Wirthſchafts- oder Rechuungsjahres einverſtanden iſt.)
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 7. Juni 1898.
— B XI OT
Der Beſchwerde des Steuerpflichtigen wurde vom Ober-
verwaltungsgericht durch Berichtigung der Steuerfeſtſetzung für
1896/ 97 Erfolg gewährt aus den nachſtehenden
— un D CN
Nach F5. 10 des Ergänzungsſteuergeſetzes vom 14. Suli 1893
kann bei Landwirthſchafts- und Gewerbebetrieben, bei denen
regelmäßige jährliche Abſchlüſſe ſtattfinden, behufs Berechnung
und Schätzung des ſteuerbaren Vermögens der Vermögensſtand
) In dieſer Beziehung ſprach der V. Senat, 1. Kammer, in der Ent-
ſcheidung vom 14. Oktober 1898 — Rep. P. III. 103197 — Folgendes aus:
Soͤllten Beſitzungen, welche der zu ſchätzenden Herrſchaft an Größe
nahe kommen, nicht zu ermitteln ſein, ſo werden auch kleinere Güter als
Vergleichungsobjekte für einzelne Theile der Herrſchaft benutzt werden
können, wobei indeſſen zu berückſichtigen iſt, daß der Geſammtwerth nicht
durch einfaches Zuſammenzählen der ſo gefundenen Einzelwerthe feſtgeſtellt
werden darf. Die letzteren ſind ebenſo, wie die Anlage- und Betriebs-
kapitale der gewerblichen Nebenbetriebe — nach der Feſtſtellung der ein-
zelnen Beſtandtheile derſelben — nur als Rechnungsfaktoren für die im
Ganzen vorzunehmende Schätzung der wirthſchaftlichen Einheit zu benutzen.
Daß im vorliegenden Falle das Waldareal zunächſt für ſich beſonders be-
handelt wird, kann nur gebilligt werden (vergl. Entſcheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. V S. II8S).
) Vergl. S. 75, 84ff. dieſes Bandes.
nißmäßig höheren Ergebniſſen, als der Verkauf eines ganzen
Gutes Um wie viel jedoch der Werth des ganzen Gutes ge-
ringer iſt, als die Summe der für die Beſtandtheile ermittelten
Werthe, unterliegt der ſachverſtändigen Beurtheilung.
I dl
Ergänzungsſteuer.
Die Anwendung des S. 10 des Ergänzungsſteuergeſetzes vom
14. Juli 1893 ſetzt voraus, daß regelmäßige jährliche
Abſchlüſſe ſtattfinden und daß der Steuerpflichtige mit der
Zugrundelegung des Vermögensſtandes am Schluſſe des letzten
Wirthſchafts- oder Rechuungsjahres einverſtanden iſt.)
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 7. Juni 1898.
— B XI OT
Der Beſchwerde des Steuerpflichtigen wurde vom Ober-
verwaltungsgericht durch Berichtigung der Steuerfeſtſetzung für
1896/ 97 Erfolg gewährt aus den nachſtehenden
— un D CN
Nach F5. 10 des Ergänzungsſteuergeſetzes vom 14. Suli 1893
kann bei Landwirthſchafts- und Gewerbebetrieben, bei denen
regelmäßige jährliche Abſchlüſſe ſtattfinden, behufs Berechnung
und Schätzung des ſteuerbaren Vermögens der Vermögensſtand
) In dieſer Beziehung ſprach der V. Senat, 1. Kammer, in der Ent-
ſcheidung vom 14. Oktober 1898 — Rep. P. III. 103197 — Folgendes aus:
Soͤllten Beſitzungen, welche der zu ſchätzenden Herrſchaft an Größe
nahe kommen, nicht zu ermitteln ſein, ſo werden auch kleinere Güter als
Vergleichungsobjekte für einzelne Theile der Herrſchaft benutzt werden
können, wobei indeſſen zu berückſichtigen iſt, daß der Geſammtwerth nicht
durch einfaches Zuſammenzählen der ſo gefundenen Einzelwerthe feſtgeſtellt
werden darf. Die letzteren ſind ebenſo, wie die Anlage- und Betriebs-
kapitale der gewerblichen Nebenbetriebe — nach der Feſtſtellung der ein-
zelnen Beſtandtheile derſelben — nur als Rechnungsfaktoren für die im
Ganzen vorzunehmende Schätzung der wirthſchaftlichen Einheit zu benutzen.
Daß im vorliegenden Falle das Waldareal zunächſt für ſich beſonders be-
handelt wird, kann nur gebilligt werden (vergl. Entſcheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. V S. II8S).
) Vergl. S. 75, 84ff. dieſes Bandes.