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am Schluſſe des letzten Wirthſchafts- oder Rechnungsjahres zu
Grunde gelegt werden. In der Ausführungsanweiſung vom
3. April 1894 Art. 5 Nr. 3 iſt zur Erläuterung hierzu bemerkt:
„Steuerpflichtige, welche Forſt- oder Landwirthſchaft, Berg-
bau oder ein Gewerbe betreiben und über ihren Betrieb all-
jährlich ordnungsmäßige Abſchlüſſe machen, können verlangen,
daß bei der Berechnung und Schätzung ihres ſteuerbaren Ver-
mögens nicht der zur Zeit der Veranlagung (Nr. , ſondern der
am Schluſſe des letzten Wirthſchafts- oder Rechnungsjahres
vorhandene Vermögensbeſtand und Werth zu Grunde gelegt
werde.
Vorausgeſetzt iſt hierbei jedoch, daß ſeit dem letzten Abſchluſſe
nicht Aenderungen am Vermögensſtande eingetreten ſind, welche
gemäß S. 38 des Geſetzes ſogar im Laufe des Steuerjahres eine
anderweite Veranlagung begründen.
Das Gleiche gilt, auch abgeſehen vom Fall der Vermögens-
anzeige, wenn im Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahren zum
Zwecke der Feſtſtellung des Vermögensſtandes auf die Bücher
des Steuerpflichtigen zurückgegriffen wird.“
Hiernach iſt die Abweichung von der Regel des F. 9 des Er-
gänzungsſteuergeſetzes, Art. 5 Nr. 2 der Ausführungsanweiſung, wo-
nach der Vermögensbeſtand und Werth zur Zeit der Veranlagung
für die Feſtſetzung der Steuer entſcheidend iſt, gemäß 5. 10 a. 4. O.
an die doppelte Vorausſetzung geknüpft, daß regelmäßige
jährliche Abſchlüſſe über die Ergebniſſe des Landwirthſchafts-
oder Gewerbebetriebes ſtattfinden, und daß der Steuerpflichtige
mit der Zugrundelegung des Vermögensſtandes am Schluſſe des
letzten Wirthſchafts- oder Rechnungsjahres einverſtanden iſt. Trifft
eine dieſer beiden Vorausſetzungen nicht zu, ſo verbleibt es bei
der Regel des S. 9 a. a. O., bezw. Art. 5 Nr. 2 der Ausführungs-
anweiſung.
Im vorliegenden Falle hatte der Steuerpflichtige ſeine letzte
Bilanz im Jahre 1894, anſcheinend für Juli 1894, aufgeſtellt,
während er die Inventur für den 1. Juli 1895 erſt gegen Ende
des Jahres 1896 fertig geſtellt hat. Ein regelmäßiger jähr-
licher Abſchluß hatte alſo jedenfalls nicht ſtattgefunden, zumal
eine derartig verſpätete Inventur kaum ſichere Ergebniſſe liefern
kann. Außerdem hatte der Steuerpflichtige bereits in der Ver-
mögensanzeige und ſpäter wiederholt, auch noch in der Beſchwerde
am Schluſſe des letzten Wirthſchafts- oder Rechnungsjahres zu
Grunde gelegt werden. In der Ausführungsanweiſung vom
3. April 1894 Art. 5 Nr. 3 iſt zur Erläuterung hierzu bemerkt:
„Steuerpflichtige, welche Forſt- oder Landwirthſchaft, Berg-
bau oder ein Gewerbe betreiben und über ihren Betrieb all-
jährlich ordnungsmäßige Abſchlüſſe machen, können verlangen,
daß bei der Berechnung und Schätzung ihres ſteuerbaren Ver-
mögens nicht der zur Zeit der Veranlagung (Nr. , ſondern der
am Schluſſe des letzten Wirthſchafts- oder Rechnungsjahres
vorhandene Vermögensbeſtand und Werth zu Grunde gelegt
werde.
Vorausgeſetzt iſt hierbei jedoch, daß ſeit dem letzten Abſchluſſe
nicht Aenderungen am Vermögensſtande eingetreten ſind, welche
gemäß S. 38 des Geſetzes ſogar im Laufe des Steuerjahres eine
anderweite Veranlagung begründen.
Das Gleiche gilt, auch abgeſehen vom Fall der Vermögens-
anzeige, wenn im Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahren zum
Zwecke der Feſtſtellung des Vermögensſtandes auf die Bücher
des Steuerpflichtigen zurückgegriffen wird.“
Hiernach iſt die Abweichung von der Regel des F. 9 des Er-
gänzungsſteuergeſetzes, Art. 5 Nr. 2 der Ausführungsanweiſung, wo-
nach der Vermögensbeſtand und Werth zur Zeit der Veranlagung
für die Feſtſetzung der Steuer entſcheidend iſt, gemäß 5. 10 a. 4. O.
an die doppelte Vorausſetzung geknüpft, daß regelmäßige
jährliche Abſchlüſſe über die Ergebniſſe des Landwirthſchafts-
oder Gewerbebetriebes ſtattfinden, und daß der Steuerpflichtige
mit der Zugrundelegung des Vermögensſtandes am Schluſſe des
letzten Wirthſchafts- oder Rechnungsjahres einverſtanden iſt. Trifft
eine dieſer beiden Vorausſetzungen nicht zu, ſo verbleibt es bei
der Regel des S. 9 a. a. O., bezw. Art. 5 Nr. 2 der Ausführungs-
anweiſung.
Im vorliegenden Falle hatte der Steuerpflichtige ſeine letzte
Bilanz im Jahre 1894, anſcheinend für Juli 1894, aufgeſtellt,
während er die Inventur für den 1. Juli 1895 erſt gegen Ende
des Jahres 1896 fertig geſtellt hat. Ein regelmäßiger jähr-
licher Abſchluß hatte alſo jedenfalls nicht ſtattgefunden, zumal
eine derartig verſpätete Inventur kaum ſichere Ergebniſſe liefern
kann. Außerdem hatte der Steuerpflichtige bereits in der Ver-
mögensanzeige und ſpäter wiederholt, auch noch in der Beſchwerde