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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0347
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— 307 —

Nr. 64.

Einkommenſteuer der Aktiengefellſchaften.
Schenkung an die Aktiengeſellſchaft unter einer Auflage.

Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 28. September 1898.
— o A 1807
Der Beſchwerde einer Aktiengeſellſchaft wurde vom Ober-
verwaltungsgericht Erfolg gewährt durch Berichtigung der Steuer-
feſtſetzung aus folgenden

— WNCN:

Während des Geſchäftsjahres 1895/96 hat der Direktor N.
zu A. der Cenſitin ein Kapital von 10000 4M. behufs Ver-
waltung und Verwendung zum Nutzen der Beamten der Aktien-
geſellſchaft übergeben. Die Cenſitin hat die Summe zu Geſchäfts-
zwecken verwendet und verzinſt ſie, ſo daß in der Bilanz vom
30. September 1896 ſich auf der Paſſivſeite ein Poſten „N.,
Stiftungskonto“ befindet, und zwar zum Betrage von 10 111,10 M
Die Berufungskommiſſion hat den letzteren den Ueberſchüſſen
des Jahres 1895/96 hinzugerechnet, weil der Nachweis, daß mit
dem genannten Fonds eine der Atktiengeſellſchaft gegenüber-
ſtehende Rechtsperſönlichkeit zur Entſtehung gekommen, nicht er-
bracht worden ſei.

Hierdurch iſt der 5. 16 des Einkommenſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891 verletzt worden, ſo daß die Berufungsentſcheidung
gemäß S. 44 Nr. 1a. a O. der Aufhebung unterliegt. Aller-
dings werden die Ueberſchüſſe einer Aktiengeſellſchaft durch Ge-
ſchenke, welche dieſer gemacht werden, vermehrt und muß auch
dieſer Theil der Ueberſchüſſe verſteuert werden, wenn er eine der
in dem erwähnten S. 16 bezeichneten Verwendungen findet. Das
hier in Rede ſtehende Geſchenk iſt jedoch mit einer beſtimmten
Auflage belaſtet an die Cenſitin gelangt, welche dem N. gegen-
über zur Erfüllung der geſtellten Bedingung verpflichtet iſt und
das Kapital niemals zum Nutzen der Geſellſchaft verwenden
darf. Der Vorſtand der letzteren hat ſogar ohne Vergütung die
mit der Verwendung verbundene Arbeit zu leiſten. Damit der
betreffende Betrag nicht unter die Aktionäre vertheilt werde, iſt

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