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Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 20. Oktober 1898.
Rep. E. XII. a. 53/97.
Die Beſchwerde des Steuerpflichtigen wurde vom Ober-
verwaltungsgericht zurückgewieſen aus folgenden
— RD
In der Berufungsentſcheidung iſt bei der Bewerthung des
Hausgrundſtückes in A. der Umſtand als den Werth der ganzen
Beſitzung erhöhend in Betracht gezogen, daß der dazu gehörige
Garten nach ſeiner Lage zu den angrenzenden Straßen als werth-
volles Bauterrain anzuſehen ſei. In der Beſchwerde wird dieſe
Eigenſchaft des Gartens nicht beſtritten, trotzdem aber deren Be-
rückſichtigung bei der Bewerthung der ganzen Beſitzung für un-
zuläſſig erklärt, weil nach S. 9 des Ergänzungsſteuergeſetzes vom
14. Juli 1893 bei der Berechnung und Schätzung des ſteuerbaren
Vermögens der Beſtand und gemeine Werth der einzelnen Theile
zur Zeit der Veranlagung zu Grunde zu legen ſei, der Garten
ſeit länger als 80 Jahren lediglich als Hausgarten benutzt und
während der Beſitzzeit des gegenwärtigen Beſitzers weder an eine
Bebauung noch an eine Veräußerung gedacht werde.
Dieſer Ausführung konnte nicht beigetreten werden.
Der gegenwärtige gemeine Werth, d. h. der objektive Ver-
kaufswerth eines Grundſtückes, beſtimmt ſich im Grundſtücks-
verkehre nicht ausſchließlich nach der zeitigen Benutzungsart,
ſondern es wird dabei erfahrungsgemäß häufig einer zukünftigen
einträglicheren Benutzung bereits Rechnung getragen, indem die
Spekulation und Konjunktur dieſe zukünftigen Vortheile vorweg
verwerthet. Inſoweit im Grundſtücksverkehre die künftige ein-
träglichere Benutzung bereits gegenwärtig die Preisbildung in
ſteigender Richtung beeinflußt, erhöht ſie demzufolge gegenwärtig
auch bereits den gemeinen Werth des Grundſtückes, und es muß
deshalb bei der Feſtſtellung des letzteren dieſer Umſtand auch
gegenwärtig inſoweit bereits berückſichtigt werden. Aus der er-
wähnten Vorſchrift in 5. 9 des Ergänzungsſteuergeſetzes ergiebt
ſich in dieſer Richtung nur die Beſchränkung, daß hierbei nur
die bereits eingetretene Werthſteigerung der Beſitzung im Ganzen,
als eines einheitlichen Theils des ſteuerbaren Vermögens, und
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 20. Oktober 1898.
Rep. E. XII. a. 53/97.
Die Beſchwerde des Steuerpflichtigen wurde vom Ober-
verwaltungsgericht zurückgewieſen aus folgenden
— RD
In der Berufungsentſcheidung iſt bei der Bewerthung des
Hausgrundſtückes in A. der Umſtand als den Werth der ganzen
Beſitzung erhöhend in Betracht gezogen, daß der dazu gehörige
Garten nach ſeiner Lage zu den angrenzenden Straßen als werth-
volles Bauterrain anzuſehen ſei. In der Beſchwerde wird dieſe
Eigenſchaft des Gartens nicht beſtritten, trotzdem aber deren Be-
rückſichtigung bei der Bewerthung der ganzen Beſitzung für un-
zuläſſig erklärt, weil nach S. 9 des Ergänzungsſteuergeſetzes vom
14. Juli 1893 bei der Berechnung und Schätzung des ſteuerbaren
Vermögens der Beſtand und gemeine Werth der einzelnen Theile
zur Zeit der Veranlagung zu Grunde zu legen ſei, der Garten
ſeit länger als 80 Jahren lediglich als Hausgarten benutzt und
während der Beſitzzeit des gegenwärtigen Beſitzers weder an eine
Bebauung noch an eine Veräußerung gedacht werde.
Dieſer Ausführung konnte nicht beigetreten werden.
Der gegenwärtige gemeine Werth, d. h. der objektive Ver-
kaufswerth eines Grundſtückes, beſtimmt ſich im Grundſtücks-
verkehre nicht ausſchließlich nach der zeitigen Benutzungsart,
ſondern es wird dabei erfahrungsgemäß häufig einer zukünftigen
einträglicheren Benutzung bereits Rechnung getragen, indem die
Spekulation und Konjunktur dieſe zukünftigen Vortheile vorweg
verwerthet. Inſoweit im Grundſtücksverkehre die künftige ein-
träglichere Benutzung bereits gegenwärtig die Preisbildung in
ſteigender Richtung beeinflußt, erhöht ſie demzufolge gegenwärtig
auch bereits den gemeinen Werth des Grundſtückes, und es muß
deshalb bei der Feſtſtellung des letzteren dieſer Umſtand auch
gegenwärtig inſoweit bereits berückſichtigt werden. Aus der er-
wähnten Vorſchrift in 5. 9 des Ergänzungsſteuergeſetzes ergiebt
ſich in dieſer Richtung nur die Beſchränkung, daß hierbei nur
die bereits eingetretene Werthſteigerung der Beſitzung im Ganzen,
als eines einheitlichen Theils des ſteuerbaren Vermögens, und